Metadata : Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

129

800-1.-803.

Nr.

Warengattung

Aus-  u.  Durchfuhrverbote


880  o.

Brücken  und  Brückenbestandteile  aus  schmiedbarem  Eisen,  auch  mit
Anstrich  versehen.

A,  D

800  8.

Andere  Eisenbauteile  (-konstruktionen)  aus  schmiedbareni  Eisen,  auch
mit  Anstrich  versehen.

A,  D

801  n.

*)  (801/2)  Danipfkessel  und  -süsser  aus  schmiedbarem  Eisen  sowie
zusammengesetzte  Teile  von  solchen,  auch  mit  Ausrüstung  (Armatur)
versehen:
Lokomotiv-  und  Lokomobilkessel.

A,  D

801  8.

andere  Danipfkessel  aus  schniiedbarem  Eisen  mit  mehr  als  10  unter  sich
gleichen  Röhren  von  einer  300  Millimeter  oder  weniger  betragenden
lichten  Weite.

A,  D

2 )  801  f.

Danipfkessel  aller  Art  aus  nicht  schmiedbarem  Glisse  und  Dampfsüsser
  aus  schmiedbareni  Eisen  mit  mehr  als  10  unter  sich  gleichen
Röhren  von  einer  300  Millimeter  oder  weniger  betragenden  lichten
Weite.

A,  D

')  801  d.

Einzelteile  (Ersatz-  und  Reserveteile  usw.)  zu  Danipfkesseln  und  -füssern
der  Nrn.  801  a—c  und  802  allein  ausgehend.

A,  D

3 )  802.

andere  Dampfkessel  und  -süsser  aus  schmiedbarem  Eisen.

A,  D

6 )  803.

Ankertonnen  (Bojen),  Gas-,  Wasser-  und  andere  Behälter  (Reservoire),
Gefäße  und  Geräte  (Apparate),  Kessel  (außer  Dampfkesseln)  aus
schmiedbarem  Eisen,  für  Fabriken  sowie  für  Brauereien  und  Brennereien, ­
  genietet,  gepreßt  oder  geschweißt,  auch  mit  Allsrüstung
(Armatur)  versehen,  und  zusammengesetzte  Teile  von  solchen  Gefäßen ­
  und  Geräten.

A,  D

(804/5)  Röhrenverbindungsstücke;  Hähne,  Ventile,  Schieber  und
ähnliche  Ausrüstungs-  (Armatur-)  Stücke  aus  schmiedbarem  Eisen
für  Danipfkessel,  -fässer,  Behälter  (Reservoire)  lind  ähnliche  Geräte
sowie  für  Rohrleitungen:

9  Vollständige  Dampfkessel,  auch  in  zerlegtem  Zustand,  in  der  Einfuhr  nach  Kilogramm  und  Stück;  in  der  Ausfuhr ­
  vollständige  Dampfkessel,  auch  in  zerlegtem  Zustande,  Wenn  sämtliche  Teile  in  einer  Sendung  ausgehen,  ebenfalls ­
  nach  Kilogramm  und  Stück.  Gehen  vollständige  Dampfkessel  zerlegt  in  mehreren  Sendungen  aus,  dann  ist  in
dem  Ausfuhranmeldeschein  anzugeben:  I)  in  der  Spalte  „Menge  der  Waren"  das  Gewicht  der  Teile,  2)  in  der  Spalte
„Gattung  der  Waren"  das  ungefähre  Gewicht  des  vollständig  zur  Ausfuhr  kommenden  Dampfkessels.  In  diesem  Falle
ist  in  die  Verkehrsnachweisung  für  die  Ausfuhr  in  der  Spalte  „Namentliche  Bezeichnung"  der  Vermerk  T.  v.  D.  K.
einzufügen  und  außerdem  das  Gewicht  des  ganzen  Dampfkessels.  Ersatz-  und  Reservetcile,  die  mit  den  Dampfkesseln,
zu  denen  sie  gehören,  zusammenverpackt  ausgehen,  werden  wie  die  betreffenden  Dampfkessel  behandelt.
Ausfuhr:  2 )  Dampffässer  802,  3 )  auch  Dampffässer  der  Nr.  801  c,  “)  Für  die  Ausfuhr.  *)  Brauerei-  und
Brennereigeräte  sowie  Geräte  für  Zuckerfabriken  nur  für  die  Einfuhr;  Ausfuhr  906  f—h.
Repenning,  Aus-  und  Durchfuhrverbote.

9
            
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