fullscreen : Die Nationalökonomie in Frankreich

Geschichtlicher  Überblick  53

d.  h.  den  Gesetzen  der  Gerechtigkeit  und  denen  des  Wirtschaftslebens ­
  i).
Bei  dem  Versuche,  die  ethischen  Gesetze  zu  formulieren,
welche  das  Handeln  der  Wirtschaftssubjekte  bestimmen  sollen,
scheidet  Baud  rill  art  den  Sensualismus,  den  Utilitarismus  und
die  auf  Sympathie,  Nächstenliebe  oder  Brüderlichkeit  begründete
Gefühlsmoral  aus.  Er  bekennt  sich  zu  einer  Moral  des  gesunden
Menschenverstandes,  als  deren  Ausgangs-  und  Kernpunkt  er  das
„Pflichtgefühl  in  der  Brust  eines  jeden“  ansieht.  Sanktion  derselben ­
  ist  die  Verantwortlichkeit 2 ).  Im  weitern  Verlauf  seiner
Überlegung  nimmt  Baudrillart  Elemente  des  Utilitarismus
und  der  Gefühlsmoral,  welche  er  anfangs  in  globo  verwirft,  mit
herein.  Bei  der  Gefühlsmoral  macht  er  „notwendige  und  nützliche ­
  Anleihen“,  aus  denen  er  die  Notwendigkeit  staatlichen
Eingreifens  ins  Wirtschaftsleben  folgert  und  Gesichtspunkte  für
die  Gestaltung  der  Beziehungen  zwischen  Arbeitgebern  und
Arbeitern  gewinnt 3 ).

1)  Punkt  1  und  4  erörtert  Baudrillart  in  „Des  rapports  de  la  morale  et
de  l’économie  politique“,  Paris  1860,  2.  Ausi.  1863.  Punkt  2  und  3  kommen  in
der  „Histoire  du  Luxe“  vornehmlich  zur  Darstellung.
2 )  Baudrillart,  Des  rapports  de  la  morale  et  de  l’économie  politique,
2.  Ausl.,  p.  32.
8 )  Vorsichtig  und  schonungsvoll  führt  er  aus,  daß  vielfach  aus  Sorge  für
wissenschaftliche  Orthodoxie  der  Nichtinterventionismus,  den  Adam  Smith  u.  J.
B.  Say  dem  bevormundenden  Merkantilismus  gegenüber  lehrten,  allzuschroff  vertreten ­
  werde.  Zur  Verwirklichung  des  Fortschritts  ist  eine  beschränkte  staatliche ­
  Einmischung  ins  Wirtschaftsleben  geboten.  „Ich  bekenne  mich  laut  zu
denen,“  schreibt  er,  „welche  denken,  Ad.  Smith  und  J.  B.  Say  haben  dem  Staat
die  Rolle  einer  Art  moralischer  Person  allzusehr  bestritten  .  .  .  ich  bin  der
Ansicht,  dass  sie  dessen  Intervention  zu  sehr  verringert  wissen  wollten  .  .  .
Angesichts  der  gewaltigen  Mißstände,  welche  aus  der  Auffassung  entstanden
waren,  die  Ausübung  der  Nächstenliebe  gehöre  zu  den  Attributen  der  Regierungen, ­
  dieselben  hätten  gegebenenfalls  selbst  durch  Gewalt  das  körperliche  und
seelische  Heil  der  Untertanen  zu  verwirklichen,  wurde  die  politische  Ökonomie
dazu  geführt,  aus  den  Rechten  und  Pflichten  des  Staates  alle  jene  Maßregeln
auszuschalten,  welche  von  Nächstenliebe  oder  auch  nur  Wohltätigkeitssinn  inspiriert ­
  würden.  .  .  .  Wir  betrachten  es  als  ein  Recht  der  Gesellschaft  und  in
manchen  Fällen  als  ihre  Pflicht,  gewisse  Summen  zu  andern  Zwecken,  als  zur
Unterhaltung  der  öffentlichen  Macht,  der  Polizei  oder  für  Rechtsprechung
zu  verausgaben.  Dieses  Recht  ist  schwer  abzusprechen,  sobald  die  Steuern  frei
bewilligt  werden  und  deren  Verwendung  der  öffentlichen  Kontrolle  unterliegt.“
(Des  rapports  de  la  morale  et  de  l’économie  politique,  2.  Ausl.,  p.  106  ff.)
            
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