BELGIEN
Inhalt im einzelnen
19
Die Verfügung über die von den Banken gemieteten Geldschränke und
die Abhebung der darin enthaltenen Werte bleibt völlig frei und ist keinerlei
Beschränkung und keinerlei Aufsicht auch von seiten des Pflegers unterworfen.
Falls über die Staatsangehörigkeit der von der in Frage stehenden Ver
ordnung betroffenen physischen oder juristischen Personen Zweifel entstehen,
so ist darüber an die Kommission zu berichten.
Die von dem Militär-Gouverneur zu dem besonderen Zweck ernannten
Pfleger erhalten die Bezeichnung „Delegierter des Militär-Gouverneurs ernannt
in Anwendung der Verordnung vom 31. August 1914 bezüglich der Interessen
der Ausländer“.
Die wie oben bezeichneten Delegierten werden entweder ernannt, um
denjenigen Personen dauernd beizustehen, auf welche die genannte Verordnung
Anwendung findet, oder zur Erledigung einer einzelnen Frage oder Angelegenheit.
Die Mitwirkung der Delegierten wird auf die Fälle beschränkt, bei
welchen deutsche oder österreichische Untertanen bei den Geschäften mitwirken
und auf den Fall, daß deutsche oder österreichische Interessen in Frage stehen.
Die Pfleger dürfen den Austritt von Kapitalien aus Belgien nur unter
folgenden Bedingungen gestatten:
Unterhalts-Unterstützungen, Regulierung von Rechnungen zugunsten von
Belgiern und alle sonstigen gleichartigen Fälle.
Die vom General-Gouverneur für die okkupierten Gebiete Belgiens er
lassenen Gesetze und Verordnungen werden in deutschem Wortlaut erlassen
und erlangen, soweit in denselben nicht ein anderer Anfangstermin bestimmt
wird, mit dem Ablauf des Tages, an dem das betreffende Stück des Gesetz-
und Verordnungsblattes für die okkupierten Gebiete Belgiens in Brüssel aus
gegeben worden ist, ihre verbindliche Kraft.
Die durch Verordnung des Königs der Belgier vom 2. August dieses
Jahres (Moniteur vom 3. August 1914, Nr. 215) gewährte und durch Ver
ordnung des Königs der Belgier vom 6. August dieses Jahres (Moniteur vom
9. August 1914, Nr. 221) verlängerte Frist für Protesterhebungen und sonstige
zur Wahrung des Regresses bestimmte Rechtshandlungen wird hierdurch ver
längert, und zwar einstweilen bis zum 30. September dieses Jahres.
Die durch Verordnung des Königs der Belgier vom 3. August dieses
Jahres (Moniteur vom 4. August 1914, Nr. 216) erlassene und durch Ver
ordnung des Königs der Belgier vom 6. August dieses Jahres (Moniteur vom
9. August 1914, Nr. 221) abgeänderte Verfügung, betreffend die Zurückziehung
von Bankguthaben, bleibt bis zum 30. September dieses Jahres in Kraft.