Object: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

schaftszweige als Unternehmer tätig ist.“ (Siehe Näheres bei Dr. Otto 
Gellnet, „Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“, mit den 
barlamentarischen Materialien und einer Einleitung. Prag 1027. 
Verlag Heinrich Mercy Sohn.) 
* 
Die in den 88 2 bis einschließlich 11 behandelten kasuistischen 
Fälle bilden Formen des unlauteren Wettbewerhes, bei denen der 
Tatbestand zumeist durch eine Handlung eines Unternehmers gesetzt 
wird: es sind dies: 
88 2, 3. Unlautere Reklame. 
88 4-9. Falsche Herkunftsbezeichnung von Waren. 
810. Herabsetzung. 
8 11. Mißbrauch von Kennzeichen und äußeren Einrichtungen 
eines Unternehmens. 
Hier sind von größerem Interesse jene typischen Formen des 
unlauteren Wettbewerbes, bei denen der Tatbestand durch Arbeitneh— 
mer eines Unternehmers gesetzt wird; es sind dies: 
8 1282. Bestechung. (8 12, Abs. 1, behandelt die aktive Bestechung, 
die auch ein Unternehmer begehen kann.) 
8 183. Verletzung und Ausnützung von Geschäfts- und Produk— 
tionsgeheimnissen. 
8 14. Unlauterer Wettbewerb 
Benützung durch einen Mitbewerber. 
Der8 12 GBestechung) lautet: 
„(I). Wer im wirtschaftlichen Verkehre einer im Dienste oder 
im Auftrage eines Unternehmens tätigen Person unmittelbar oder 
mittelbar ein Geschenk oder einen anderen Vorteil zu dem Zwecke an— 
bietet, verspricht oder gewährt, um durch ihr, unlauteres Verhalten 
sür sich oder einen anderen eine Bevorzugung beim Wetthewerbe zum 
Nachtelle anderer Mitbawerber, zu erlangen, kann auf Unterlassung 
dieser Haudsung und auf Schadenersatz geklagt werden. 
(2) Das selbe gilt von einer im Dienste oder im Auftrage eines 
Unternehmens tätigen Person, die im wirtschaftlichen Verkehre un— 
mittelbac oder mittelbar ein Geschenk oder einen anderen Vorteil zu 
dem Zwecke fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, um durch 
unlauteres Verhalten jemandem eine Bevorzugung beim Wettbewerbe 
zum Rachteile auderer Mitbewerber zu verschaffen.“ 
.. Der 8 12 behandelt die aktive und passive Bestechung. Zu er— 
vähnen äe hier, daß das Gesetz vom 8. Juli 1924, Slg. Nr. 178. 
— —
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.