schaftszweige als Unternehmer tätig ist.“ (Siehe Näheres bei Dr. Otto
Gellnet, „Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“, mit den
barlamentarischen Materialien und einer Einleitung. Prag 1027.
Verlag Heinrich Mercy Sohn.)
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Die in den 88 2 bis einschließlich 11 behandelten kasuistischen
Fälle bilden Formen des unlauteren Wettbewerhes, bei denen der
Tatbestand zumeist durch eine Handlung eines Unternehmers gesetzt
wird: es sind dies:
88 2, 3. Unlautere Reklame.
88 4-9. Falsche Herkunftsbezeichnung von Waren.
810. Herabsetzung.
8 11. Mißbrauch von Kennzeichen und äußeren Einrichtungen
eines Unternehmens.
Hier sind von größerem Interesse jene typischen Formen des
unlauteren Wettbewerbes, bei denen der Tatbestand durch Arbeitneh—
mer eines Unternehmers gesetzt wird; es sind dies:
8 1282. Bestechung. (8 12, Abs. 1, behandelt die aktive Bestechung,
die auch ein Unternehmer begehen kann.)
8 183. Verletzung und Ausnützung von Geschäfts- und Produk—
tionsgeheimnissen.
8 14. Unlauterer Wettbewerb
Benützung durch einen Mitbewerber.
Der8 12 GBestechung) lautet:
„(I). Wer im wirtschaftlichen Verkehre einer im Dienste oder
im Auftrage eines Unternehmens tätigen Person unmittelbar oder
mittelbar ein Geschenk oder einen anderen Vorteil zu dem Zwecke an—
bietet, verspricht oder gewährt, um durch ihr, unlauteres Verhalten
sür sich oder einen anderen eine Bevorzugung beim Wetthewerbe zum
Nachtelle anderer Mitbawerber, zu erlangen, kann auf Unterlassung
dieser Haudsung und auf Schadenersatz geklagt werden.
(2) Das selbe gilt von einer im Dienste oder im Auftrage eines
Unternehmens tätigen Person, die im wirtschaftlichen Verkehre un—
mittelbac oder mittelbar ein Geschenk oder einen anderen Vorteil zu
dem Zwecke fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, um durch
unlauteres Verhalten jemandem eine Bevorzugung beim Wettbewerbe
zum Rachteile auderer Mitbewerber zu verschaffen.“
.. Der 8 12 behandelt die aktive und passive Bestechung. Zu er—
vähnen äe hier, daß das Gesetz vom 8. Juli 1924, Slg. Nr. 178.
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