§12. Künstl.S
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lt möglich geworden ist, so braucht
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, um den beschädigten Gegenstand,
1 gewesen wäre, herzustellen; wenn
ig des beschädigten Gegenstandes
?er Unterhaltung nicht möglich ge
lt sich der Grundstücksbesitzer nur
lassen, was er infolge der mangel-
part hat. — Ebenso ist die Einrede
in der Grundstücksbesitzer eine ord-
oder Verwertung des Gegenstandes
den höheren objektiven Wert ver-
muß sich der Grundstücksbesitzer
sen, was er durch die mangelhafte
rtung erspart. — Umgekehrt kann
den durch den mangelhaften Zu-
Gegenstandes erlittenen Schaden
Bergwerksbesitzers dann ersetzt ver-
1 Eintritt des Verzuges arglistig ge-
■ B. durch Drohung oder vorsätzlich
Grundstücksbesitzer abgehalten hat,
?u richten oder Klage gegen ihn zu
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: mädigungsanspruch kann sich ein an-
_i: fte dadurch verschaffen, daß er ihn
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üwenden; denn der Entschädigungs-
persönlich, und die Abtretung wird
■ geschlossen, daß die Entschädigungs-
f-.ngläubigern gemäß Art. 52, 53 EG.
z- 1 28 BGB. verhaftet ist. Aber auch
A lenen die Abtretung unwirksam ist,
> eil der Zessionär sich durch Erwerb
iruchs einen unberechtigten Ver-
; hat.
Alt etwa, ob dem abgetretenen Ent-
i; 1 bestimmter Wert als Gegenleistung
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