Full text: Die Entschädigung für Bergbauschäden

§12. Künstl.S 
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mderung d. Entschädigungsanspruchs. 83 
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haltung die Herstellung des beschä 
lt möglich geworden ist, so braucht 
ur den Betrag zu gewähren, der er- 
, um den beschädigten Gegenstand, 
1 gewesen wäre, herzustellen; wenn 
ig des beschädigten Gegenstandes 
?er Unterhaltung nicht möglich ge 
lt sich der Grundstücksbesitzer nur 
lassen, was er infolge der mangel- 
part hat. — Ebenso ist die Einrede 
in der Grundstücksbesitzer eine ord- 
oder Verwertung des Gegenstandes 
den höheren objektiven Wert ver- 
muß sich der Grundstücksbesitzer 
sen, was er durch die mangelhafte 
rtung erspart. — Umgekehrt kann 
den durch den mangelhaften Zu- 
Gegenstandes erlittenen Schaden 
Bergwerksbesitzers dann ersetzt ver- 
1 Eintritt des Verzuges arglistig ge- 
■ B. durch Drohung oder vorsätzlich 
Grundstücksbesitzer abgehalten hat, 
?u richten oder Klage gegen ihn zu 
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: mädigungsanspruch kann sich ein an- 
_i: fte dadurch verschaffen, daß er ihn 
s ;: :en a b t r e t e n läßt. Hiergegen läßt 
üwenden; denn der Entschädigungs- 
persönlich, und die Abtretung wird 
■ geschlossen, daß die Entschädigungs- 
f-.ngläubigern gemäß Art. 52, 53 EG. 
z- 1 28 BGB. verhaftet ist. Aber auch 
A lenen die Abtretung unwirksam ist, 
> eil der Zessionär sich durch Erwerb 
iruchs einen unberechtigten Ver- 
; hat. 
Alt etwa, ob dem abgetretenen Ent- 
i; 1 bestimmter Wert als Gegenleistung 
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