Die Eigenart der wirtschaftlichen Verhält
nisse, in denen die landkrankenkassenpflich
tigen Personen leben, hat den Gesetzgeber
veranlasst, die Krankenversicherung dieser
Personengruppe in verschiedener Hinsicht ab
weichend von der allgemeinen Norm zu regeln.
Eine solche Sonderregelung zeigt sich insbe
sondere bei der Frage der Beitragspflicht.
Nachstehend soll die Beitragspflicht der land
krankenkassenpflichtigen Personen auf ihre
Besonderheit gegenüber der der anderen Ver
sicherten hin untersucht werden.
§ 1.
Beginn und Ende der Beitragspflicht.
I. Nach den allgemeinen Vorschriften
der Reichsversicherungsordnung.
Nach den allgemeinen Grundsätzen
des Krankenversicherungsrechts beginnt die
Pflicht zur Zahlung von Beiträgen als Gegen-