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§ 166. darauf hinzuweisen, dass die Versiche
rung aller derjenigen Versicherungspflichti
gen, die in der Landwirtschaft, als Dienst
boten, als unständig oder im Wandergewerbe-
beschäftigt, als Hausgewerbetreibende und
als deren hausgewerblich Beschäftigte tätig
sind, nur mit besonderer Massgahe erfolgt.
Es handelt sich hier um die neu der Kran
kenversicherungspflicht unterworfenen Per
sonengruppen. deren eigenartigen wirtschaft
lichen Verhältnisse eine von den allgemeinen
Bestimmungen vielfach abweichende Sonder
regelung notwendig macht. Ftir diese Gruppen
gelten nach § 166 die allgemeinen Bestim
mungen nur insoweit, als nicht im 8. Ab
schnitt des 2. Buches Ausnahmen vorge
sehen sind.
Die Unterwerfung der oben aufgezählten
Personengruppen unter den Krankenversiche
rungszwang bedeutet, wie weiter unten bei Be
sprechung der einzelnen Berufszweige zu er
wähnen sein wird, eine beträchtliche Ausdeh
nung der Versicherungspflicht gegenüber dem
früheren Rechtszustande und zugleich die Be
seitigung eines grossen Missstandes.
An dieser Stelle mag schon zur Orientie
rung vorgreifend in aller Kürze die gewal
tige Tragweite der Ausdehnung der Ver
sicherungspflicht auf diese Personen hervor
gehoben werden. Die Kaiserliche Botschaft
vom 17. November 1881 hatte bezweckt, „den
hülfsbedürftigen Arbeitern grössere Sicherheit
und Ergiebigkeit des Beistandes, auf den sie
Anspruch haben, zu gewähren“. Das in Ver-