225
485
Keichsgesetzblatt
1927 1 Ausgegeben zu Berlin, den 23. Dezember 1927
Nr. 53
Inhalt: Gesetz über Ausfuhr von Kunstwerken. Vom 21. Dezember 1927 ............. . S. 485
Geseß zur Anderung des Einkommensteuergesetzes. Vom 22. Dezember 1927.............. ........... S. 485
Verordnung über die Befreiung polnischer landwirtschaftlicher Wanderarbeiter von der Pflicht zur Arbeitslosen—
versicherung. Vom 15. Dezember 1927 ....................................... .... . . . .. ..... ... S. 486
Verordnung über die Aufhebung älterer Vorschriften über die Wartezeit in der Arbeiteslosenversicherung.
Vom 17 Dezember I75 lee e e4 . ... S. 486
Bekanntmachung über Einbanddecken zum Reichsgesetzblatt. Vom 20. Dezember 1927 .............. .... S. 486
In Teil II Nr. 54, ausgegeben am 16. Dezember 1927 ist veröffentlicht: Gesetz über den Handels- und Schiffahrtsvertrag
swischen dem Deutschen Reiche und dem Koͤnigreiche der Serben, Kroaten und Slovenen. — Bekanntmachung über die vorlaääufige
Inkraftsetzung des Handels- und Schiffahrtsvertrags zwischen dem Deutschen Reiche und dem Königreiche der Serben, Kroaten
und Slovenen. — Bekanntmachung über den Internationalen Verband zum Schutze des gewerblichen Eigentums.
In Teil II Nr. 55, ausgegeben am 20. Dezember 1927, ist veröffentlicht: Gesetz über den deutsch-tschechoslowakischen Vertrag
zur Regelung der Grenzverhältnisse an der im Artikel 83 des Vertrags von Versailles beschriebenen Staatsgrenze. — Bekanntmachung
über die Ratifikation des drutsch-englischen Luftverkehrsabkommens
*
Gesetz über Ausfuhr von Kunstwerken.
Vom 21. Dezember 1927.
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen,
das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit ver—
kündet wird:
87
Die Geltungsdauer der Verordnung über die Aus—
fuhr von Kunstwerken vom 11. Dezember 1919 (Reichs⸗
gefetzbl. S. 1961) wird mit der in dem Gesetze vom
21. Dezember 1925 (Reichsgesetzbl. JIS. 470) genannten
Maßgabe weiterhin bis zum 31. Dezember 1929
verlängert.
82
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkuündung
n Kraft.
Berlin, den 21. Dezember 1927.
Der Reichspräsident
von Hindenburg
Der Reichsminister des Innern
von Keudell
Gesetz zur Anderung des Einkommensteuergesetzes.
Vom 22. Dezember 1927
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das
mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkuͤndet
wird:
ArtikelJ
Senkung der Einkommensteuer
Die Einkommensteuer wird wie folgt ermäßigt:
1. Die nach den Vorschriften der 88 70, 74 des Ein
kommensteuergesetzes zu erhebende Einkommen
Bierzehnter Tag nach Ablauf des Ausgabetaas: 6. Januar 1928
Reichsgesetzbl 1927 1
steuer (Steuerabzug vom Arbeitslohn) um 15 vom
Hundert, jedoch in den Fällen des 8 70 höchstens
a) um zwei Reichsmark monatlich bei Zahlung
des Arbeitslohns für volle Monate,
um 0,50 Reichsmark wöchentlich bei Zahlung
des Arbeitslohns für volle Wochen,
um 06,10 Reichsmark täglich bei Zahlung des
Arbeitslohns für volle Arbeitstage,
um 0, s Reichsmark zweistündlich bei Zah—
lung des Arbeitslohns für je zwei ange—
fangene oder volle Arbeitsstunden.
Die veranlagte Einkommensteuer um 15 vom
Hundert, höchstens jedoch um 24 Reichsmark jähr—
lich, wenn das Einkommen den Betrag von
8000 Reichsmark nicht übersteigt.
2
Artikel Ms
Das Einkommensteuergesetz wird wie folgt geändert:
l. Im 817 Abs. 2 werden die Worte „480 Reichs—
mark“ durch die Worte „600 Reichsmark“ und
die Worte „100 Reichsmark“ durch die Worte
„250 Reichsmark“ ersetzt.
Der 870 Abs. 4 erhäͤlt folgende Fassung:
(4) Der auf den Arbeitslohn entfallende Steuer⸗
betrag wird nicht erhoben, wenn er
a) bei Zahlung des Arbeitslohns für volle
Monate eine Reichsmark monatlich,
bei Zahlung des Arbeitslohns für volle
Wochen 0,26 Reichsmark wöchentlich
nicht übersteigt.
3.
Artikel III
Die Vorschriften des Artikel JI Nr. 1 und Artikel II
Nr. 2 finden erstmalig auf den Arbeitslohn Anwen—