Tschechoslov. Republik J
Verpflichtung der Behörden beider Staaten zu gegenseitiger
Amts- und Rechtshilfe in Steuersachen zu regeln,
die nachstehenden beiden Verträge abgeschlossen.
Ju diesem Jwecke wurden als Bevollmächtigte ernannt:
von seiten des Deutschen Reichs
der deutsche Geschäftsträger Legationsrat Hans Heinrich
Di ech.off;
der Geheime Regierungsrat, Ministerialrat im Reichs-
finanzministerium Ernst Peiffer,
der Ministerialrat im Reichsfinanzministerium Dr. Her-
bert Du r n ;
von seiten der Tschechoslovakischen Republik
-1451 im Finanzministerium Dr. Bohumil
der Sektionschef im Finanzministerium Dr. Vladimir
Valntiéet,
der Ministerialrat im Finanzministerium Pr. Richard
Str ett i.
Die Bevollmächtigten haben, nachdem sie sich ihre Voll-
machten mitgeteilt und diese als richtig befunden haben, fol-
gendes vereinbart:
ZA.
Vertrag
zwischen dem Deutschen Reiche und der ITschechoslovakischen
Republik zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteue-
rung, insbesondere zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiete der direkten Steuern
Artitel I
Deutsche Staatsangehörige oder Angehörige der Tschecho-
slovakischen Republik sollen, soweit nicht in den folgenden Ar-
tikeln etwas anderes vereinbart ist, zu den direkten Steuern
nur in dem Staate herangezogen werden, in welchem sie ihren
UrbKst und in Ermangelung eines solchen ihren Aufenthalt
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