Metadata: Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Tschechoslov. Republik J 
Verpflichtung der Behörden beider Staaten zu gegenseitiger 
Amts- und Rechtshilfe in Steuersachen zu regeln, 
die nachstehenden beiden Verträge abgeschlossen. 
Ju diesem Jwecke wurden als Bevollmächtigte ernannt: 
von seiten des Deutschen Reichs 
der deutsche Geschäftsträger Legationsrat Hans Heinrich 
Di ech.off; 
der Geheime Regierungsrat, Ministerialrat im Reichs- 
finanzministerium Ernst Peiffer, 
der Ministerialrat im Reichsfinanzministerium Dr. Her- 
bert Du r n ; 
von seiten der Tschechoslovakischen Republik 
-1451 im Finanzministerium Dr. Bohumil 
der Sektionschef im Finanzministerium Dr. Vladimir 
Valntiéet, 
der Ministerialrat im Finanzministerium Pr. Richard 
Str ett i. 
Die Bevollmächtigten haben, nachdem sie sich ihre Voll- 
machten mitgeteilt und diese als richtig befunden haben, fol- 
gendes vereinbart: 
ZA. 
Vertrag 
zwischen dem Deutschen Reiche und der ITschechoslovakischen 
Republik zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteue- 
rung, insbesondere zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf 
dem Gebiete der direkten Steuern 
Artitel I 
Deutsche Staatsangehörige oder Angehörige der Tschecho- 
slovakischen Republik sollen, soweit nicht in den folgenden Ar- 
tikeln etwas anderes vereinbart ist, zu den direkten Steuern 
nur in dem Staate herangezogen werden, in welchem sie ihren 
UrbKst und in Ermangelung eines solchen ihren Aufenthalt 
Ki
	        
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