Metadata: Kartelle

stäben zu treffen. Es ist unbestreitbar, daß unter der Wirkung der Geldentwertung und 
der durch sie hervorgerufenen Produktions- und Absatzverhältnisse sich bei den Orga- 
nisationen der Produzenten vielfach schwerste Mißstände entwickelt haben. Bei der 
kritischen Zuspitzung, die die wirtschaftliche Konjunktur seit dem Sommer des Jahres 
erfahren hat, und durch welche der Preis einzelner deutscher Produkte über den Welt- 
marktstand hinaus getrieben worden ist, besteht ein allgemeines Interesse daran, durch 
Wiederherstellung wirklicher Marktfreiheit eine künstliche Einschränkung der Er- 
zeugung, übermäßige Risikozuschläge und Preisstellungen, die durch die tatsächlichen 
Produktionskosten nicht begründet sind, nachdrücklichst zu bekämpfen und die Kreise 
der Produktion und des Handels wieder zu dem vielfach verloren gegangenen Verant- 
wortungsbewußtsein gegenüber dem Gemeinwohl zurückzuzwingen. 
Die Reichsregierung glaubt aber, zur Erreichung dieses von ihr entschieden an- 
gestrebten Zieles nicht den Weg der völligen Zertrümmerung der Kartelle beschreiten 
zu dürfen, wie es von manchen Seiten gefordert wird. In diesen radikalen Plänen dürfte 
die volkswirtschaftlich bedeutsame Funktion verkannt werden, zu welcher verantwor- 
tungsbewußte Erzeuger-Organisationen gerade in der augenblicklichen Wirtschaftskrise 
berufen erscheinen. Wenn durch die vorliegende Verordnung die Handhabe geboten 
werden soll, um die schädlichen Auswüchse des Kartellwesens mit aller Schärfe zu be- 
kämpfen, so will sie anderseits diese Organisationen durch ihre Reinigung dazu befähigen, 
der Anbahnung einer lauteren Geschäftsbarung, der Verbreitung rationeller Produk- 
tionsmethoden und einer Vereinheitlichung der Preisbildung zu dienen. Schließlich 
darf nicht übersehen werden, daß eine völlige Zertrümmerung der Kartelle auf die Dauer 
die Marktfreiheit keineswegs begünstigen, sondern gerade in dem kommenden Um- 
bildungsprozeß nur eine große Zahl gesunder mittlerer und kleinerer Betriebe der finan- 
ziellen Übermacht der Konzerne ausliefern würde.“ ü 
Die in großer Eile verfaßte Verordnung vermeidet es, wie 
schon gesagt, eine bestimmte Kartelldefinition zu geben. Sie spricht 
($ ı) von „Verträgen und Beschlüssen, welche Verpflichtungen über 
die Handhabung der Erzeugung oder des Absatzes, die Anwendung 
von Geschäftsbedingungen, die Art der Preisfestsetzung oder die 
Forderung von Preisen enthält (Syndikate, Kartelle, Konventionen 
und ähnliche Abmachungen)“. Man hat sich danach vielfach be- 
müht, den juristischen Kartellbegriff im Sinne der Verordnung zu 
umreißen. Wenn die dabei aufgestellten Meinungen auch mannig- 
fach auseinandergehen, so kann man doch sagen, daß meist die in 
der wirtschaftlichen Literatur herrschenden Meinungen zugrunde 
gelegt sind und daß sich auch die juristischen Interpretationen ihnen 
in der Hauptsache angeschlossen haben. 
Eine Ausnahme macht Isay in Isay-Tschierschky, Kartellverordnung, Mann- 
heim 1925. Er sagt auf S. 12 5: „Die Legaldefinition ist offenbar aus gesetzestechnischen 
Gründen und auf Grund der amerikanischen Erfahrungen möglichst formal gehalten 
und möglichst scharf umgrenzt. Erforderlich ist das Vorhandensein eines Vertrages 
oder Beschlusses, der bestimmte, erschöpfend aufgezählte Verpflichtungen enthält. 
Ob der Vertrag monopolistische Tendenz hat, ob er nach Zweck oder Wirkung geeignet 
ist, den Markt nicht unwesentlich zu beeinflussen, ist gleichgültig. Der Begriff des 
Monopols ermangelt der scharfen Abgrenzung. An die Stelle des wirtschaftlichen Merk-
	        
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