stäben zu treffen. Es ist unbestreitbar, daß unter der Wirkung der Geldentwertung und
der durch sie hervorgerufenen Produktions- und Absatzverhältnisse sich bei den Orga-
nisationen der Produzenten vielfach schwerste Mißstände entwickelt haben. Bei der
kritischen Zuspitzung, die die wirtschaftliche Konjunktur seit dem Sommer des Jahres
erfahren hat, und durch welche der Preis einzelner deutscher Produkte über den Welt-
marktstand hinaus getrieben worden ist, besteht ein allgemeines Interesse daran, durch
Wiederherstellung wirklicher Marktfreiheit eine künstliche Einschränkung der Er-
zeugung, übermäßige Risikozuschläge und Preisstellungen, die durch die tatsächlichen
Produktionskosten nicht begründet sind, nachdrücklichst zu bekämpfen und die Kreise
der Produktion und des Handels wieder zu dem vielfach verloren gegangenen Verant-
wortungsbewußtsein gegenüber dem Gemeinwohl zurückzuzwingen.
Die Reichsregierung glaubt aber, zur Erreichung dieses von ihr entschieden an-
gestrebten Zieles nicht den Weg der völligen Zertrümmerung der Kartelle beschreiten
zu dürfen, wie es von manchen Seiten gefordert wird. In diesen radikalen Plänen dürfte
die volkswirtschaftlich bedeutsame Funktion verkannt werden, zu welcher verantwor-
tungsbewußte Erzeuger-Organisationen gerade in der augenblicklichen Wirtschaftskrise
berufen erscheinen. Wenn durch die vorliegende Verordnung die Handhabe geboten
werden soll, um die schädlichen Auswüchse des Kartellwesens mit aller Schärfe zu be-
kämpfen, so will sie anderseits diese Organisationen durch ihre Reinigung dazu befähigen,
der Anbahnung einer lauteren Geschäftsbarung, der Verbreitung rationeller Produk-
tionsmethoden und einer Vereinheitlichung der Preisbildung zu dienen. Schließlich
darf nicht übersehen werden, daß eine völlige Zertrümmerung der Kartelle auf die Dauer
die Marktfreiheit keineswegs begünstigen, sondern gerade in dem kommenden Um-
bildungsprozeß nur eine große Zahl gesunder mittlerer und kleinerer Betriebe der finan-
ziellen Übermacht der Konzerne ausliefern würde.“ ü
Die in großer Eile verfaßte Verordnung vermeidet es, wie
schon gesagt, eine bestimmte Kartelldefinition zu geben. Sie spricht
($ ı) von „Verträgen und Beschlüssen, welche Verpflichtungen über
die Handhabung der Erzeugung oder des Absatzes, die Anwendung
von Geschäftsbedingungen, die Art der Preisfestsetzung oder die
Forderung von Preisen enthält (Syndikate, Kartelle, Konventionen
und ähnliche Abmachungen)“. Man hat sich danach vielfach be-
müht, den juristischen Kartellbegriff im Sinne der Verordnung zu
umreißen. Wenn die dabei aufgestellten Meinungen auch mannig-
fach auseinandergehen, so kann man doch sagen, daß meist die in
der wirtschaftlichen Literatur herrschenden Meinungen zugrunde
gelegt sind und daß sich auch die juristischen Interpretationen ihnen
in der Hauptsache angeschlossen haben.
Eine Ausnahme macht Isay in Isay-Tschierschky, Kartellverordnung, Mann-
heim 1925. Er sagt auf S. 12 5: „Die Legaldefinition ist offenbar aus gesetzestechnischen
Gründen und auf Grund der amerikanischen Erfahrungen möglichst formal gehalten
und möglichst scharf umgrenzt. Erforderlich ist das Vorhandensein eines Vertrages
oder Beschlusses, der bestimmte, erschöpfend aufgezählte Verpflichtungen enthält.
Ob der Vertrag monopolistische Tendenz hat, ob er nach Zweck oder Wirkung geeignet
ist, den Markt nicht unwesentlich zu beeinflussen, ist gleichgültig. Der Begriff des
Monopols ermangelt der scharfen Abgrenzung. An die Stelle des wirtschaftlichen Merk-