Full text: Die Entwicklung der deutschen Portland-Zement-Industrie ...

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Einleitung. 
Neben diesem großen Vorzüge weist der Ringofen noch eine 
große Leistungsfähigkeit auf. 
Der zweite Ofen mit ununterbrochenem Brande ist der Etagen 
ofen von Dietzsch. Dieser Ofen besteht aus vier Abteilungen: 
dem Schürherd, dem Vorwärmer, dem Schmelz- und dem Kühl 
raume. Der letztere dient zur Aufnahme des gebrannten Zementes. 
, Über ihm befindet sich der Schmelzraum, in dem die Rohmasse 
bis zur Sinterung gebrannt wird. Er ist oben gewölbt und 
mündet in einen Kanal, in dem das Feuer nach dem Vorwärmer 
abzieht. In diesem Kanäle befindet sich auch der Schürherd. 
Ist der obere Inhalt des Schmelzraumes gar, so wird aus dem 
Kühlraume soviel fertiger Zement entfernt, als oben sinken 
soll; dadurch wird ein Teil des Schmelzraumes frei, in den 
nun durch die Feuertüren über dem Schürherd Brennmaterial 
nachgeschüttet wird, während die im Vorwärmer vorgeglühte 
Masse mit eisernen Hacken nachgezogen und über die Fläche 
des Schmelzraumes verebnet wird. Wir sehen also, daß auch 
bei diesem Ofen das Prinzip, die erzeugte Wärme möglichst 
auszunutzen und dadurch an Brennmaterial zu sparen, angewendet 
ist. Für ein Faß sind 23—27 kg Kohlen erforderlich 1 . Hermann 
Schmidt in Bonn hat noch einige Verbesserungen an dem Etagen 
ofen vorgenommen, um das Herausschlagen der Flammen aus 
den Feuertüren zu verhindern. Dieser Ofen hat wohl unter allen 
Ofenarten die weiteste Verbreitung gefunden und ist dem etwas 
älteren Ringofen ein erfolgreicher Konkurrent gewesen. Aus der 
Praxis hat sich ergeben, daß sich für gewisse Verhältnisse der 
Etagenofen, für andere der Ringofen besser eignet. 
Das modernste aller Ofensysteme ist der Drehrohrofen, der 
am meisten dem Grundsätze: Verkürzung des Fabrikationspro 
zesses und möglichste Vermeidung jeglicher Handarbeit gerecht 
wird. Die soeben beschriebenen kontinuierlich arbeitenden Öfen 
erfordern eine Brenndauer von 8—20 Stunden; hierzu kommt 
noch die Zeit, welche auf das Verziegeln und die meist noch 
1 HeusiDger v. Waldegg, S. 206.
	        
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