Full text: Kriegs-, Zivil- und Finanzgesetze

XVII. Höchstpreise. 
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bezeichneten Blätter sowie durch Aushang auf der Börse in Berlin und den 
Börsen der im § 18 bezeichneten Orte zu veröffentlichen. 
Die Reichsschuldenverwaltung kann noch andere Veröffentlichungen ver 
anlassen. 
§ 21. Von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an gelten für die vorher 
ausgestellten, aus den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen, Zinsscheine 
und Schatzanweisungen für Vorschriften der §§ 798 bis 802, 805 und des § 806 
Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung 
über das Aufgebotsversahren zum Zwecke der Kraftloserkläruug einer ab 
handen gelommeneu oder vernichteten Urkunde sowie die Vorschriften der §§ 17 
bis 19 dieses Gesetzes. 
Den vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellten Schuldverschrei 
bungen, Zinsscheincn und Schatzanweisungen stehen diejenigen Schuldver 
schreibungen, Zinsscheine und Schatzanweisungen gleich, welche nach dieser 
Zeit aus Grund einer früheren gesetzlichen Ermächtigung ausgegeben werden. 
XVII. 
Gesetz, betreffend Höchstpreise. 
Vom 4. August 1914 (RGBl. S. 839). 
ß 1. Für die Dauer des gegenwärtigen Krieges 
können für Gegenstände des täglichen Bedarfs, ins 
besondere für Nahrungs- und Futtermittel aller Art 
sowie für rohe Naturerzeugnisse, Heiz- und Leuchtstoffe 
Höchstpreise festgesetzt werden. 
8 2. Weigert sich trotz Aufforderung der zustäildigen 
Behörde ein Besitzer der im 8 1 genannten Gegenstäilde, 
sie zu den festgesetzten Höchstpreisen zu verkaufen, so 
kann die zuständige Behörde sie übernehmen und auf 
Rechnung und Kosten des Besitzers zu den festgesetzten 
Höchstpreisen verkaufen, soweit sie nicht für dessen eigenen 
Bedarf nötig sind.
	        
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