XVII. Höchstpreise.
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bezeichneten Blätter sowie durch Aushang auf der Börse in Berlin und den
Börsen der im § 18 bezeichneten Orte zu veröffentlichen.
Die Reichsschuldenverwaltung kann noch andere Veröffentlichungen ver
anlassen.
§ 21. Von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an gelten für die vorher
ausgestellten, aus den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen, Zinsscheine
und Schatzanweisungen für Vorschriften der §§ 798 bis 802, 805 und des § 806
Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung
über das Aufgebotsversahren zum Zwecke der Kraftloserkläruug einer ab
handen gelommeneu oder vernichteten Urkunde sowie die Vorschriften der §§ 17
bis 19 dieses Gesetzes.
Den vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellten Schuldverschrei
bungen, Zinsscheincn und Schatzanweisungen stehen diejenigen Schuldver
schreibungen, Zinsscheine und Schatzanweisungen gleich, welche nach dieser
Zeit aus Grund einer früheren gesetzlichen Ermächtigung ausgegeben werden.
XVII.
Gesetz, betreffend Höchstpreise.
Vom 4. August 1914 (RGBl. S. 839).
ß 1. Für die Dauer des gegenwärtigen Krieges
können für Gegenstände des täglichen Bedarfs, ins
besondere für Nahrungs- und Futtermittel aller Art
sowie für rohe Naturerzeugnisse, Heiz- und Leuchtstoffe
Höchstpreise festgesetzt werden.
8 2. Weigert sich trotz Aufforderung der zustäildigen
Behörde ein Besitzer der im 8 1 genannten Gegenstäilde,
sie zu den festgesetzten Höchstpreisen zu verkaufen, so
kann die zuständige Behörde sie übernehmen und auf
Rechnung und Kosten des Besitzers zu den festgesetzten
Höchstpreisen verkaufen, soweit sie nicht für dessen eigenen
Bedarf nötig sind.