Full text: Kriegs-, Zivil- und Finanzgesetze

18 Kriegs-Zivil- und Finanzgesetze vom 4, August 1914. 
III. 
Gesetz, betreffend den Schutz der infolge 
des Krieges an Wahrnehmung ihrer Rechte 
behinderten Personen. 
Vom 4. August 1914 (RGBl. S. 328). 
1. Die amtliche Begründung führt zu deni Gesetz als 
Ganzem aus: 
Bei Ausbruch des Krieges gegen Franlreich wurde mittels 
Gesetzes vom 21. Juli 1870 lBundes-Gesetzbl. S. 493) für die 
Dauer des damaligen Kriegszustandes die Einstellung der Zivil 
prozesse angeordnet, in welchen „Militärpersonen" als Haupt 
oder Nebenpartei beteiligt waren. Ferner wurden durch dieses 
Gesetz für das Konkursverfahren, die Subhastationsprozesse usw. 
Maßregeln zum Schutze der erwähnten Personen gegen die ihnen 
infolge ihrer Abwesenheit drohenden Rechtsnachteile getroffen. 
Die Zwangsvollstreckung wurde erheblichen Beschränkungen unter 
worfen und endlich das Ruhen der Verjährung zugunsten der 
genannten Personen und ihrer Gegner angeordnet. 
Eines gleichen Schutzes bedürfen die Personen, welche in 
folge ihrer Beteiligung an dem gegenwärtig ausgebrochenen 
Kriege an Wahrnehmung ihrer Rechte behindert sind. Dieser 
Schutz wird ihnen durch die Vorschriften der Zivilprozeßordnung 
nicht in ausreichendem Maße gewährt. Allerdings kann nach 
Z 247 das Prozeßgericht die Aussetzung des Verfahrens anordnen, 
wenn eine Partei sich zu Kriegszeiten im Militärdienste befindet 
oder sich an einem Orte aufhält, welcher durch Krieg von den: 
Verkehre mit dem Prozeßgericht abgeschnitten ist, und es darf 
angenommen werden, daß die Gerichte von dieser Befugnis in 
den hierzu geeigneten Fällen Gebrauch machen werden. Hier 
durch sind jedoch, wie auch in der Begründung des Entwurfs
	        
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