18 Kriegs-Zivil- und Finanzgesetze vom 4, August 1914.
III.
Gesetz, betreffend den Schutz der infolge
des Krieges an Wahrnehmung ihrer Rechte
behinderten Personen.
Vom 4. August 1914 (RGBl. S. 328).
1. Die amtliche Begründung führt zu deni Gesetz als
Ganzem aus:
Bei Ausbruch des Krieges gegen Franlreich wurde mittels
Gesetzes vom 21. Juli 1870 lBundes-Gesetzbl. S. 493) für die
Dauer des damaligen Kriegszustandes die Einstellung der Zivil
prozesse angeordnet, in welchen „Militärpersonen" als Haupt
oder Nebenpartei beteiligt waren. Ferner wurden durch dieses
Gesetz für das Konkursverfahren, die Subhastationsprozesse usw.
Maßregeln zum Schutze der erwähnten Personen gegen die ihnen
infolge ihrer Abwesenheit drohenden Rechtsnachteile getroffen.
Die Zwangsvollstreckung wurde erheblichen Beschränkungen unter
worfen und endlich das Ruhen der Verjährung zugunsten der
genannten Personen und ihrer Gegner angeordnet.
Eines gleichen Schutzes bedürfen die Personen, welche in
folge ihrer Beteiligung an dem gegenwärtig ausgebrochenen
Kriege an Wahrnehmung ihrer Rechte behindert sind. Dieser
Schutz wird ihnen durch die Vorschriften der Zivilprozeßordnung
nicht in ausreichendem Maße gewährt. Allerdings kann nach
Z 247 das Prozeßgericht die Aussetzung des Verfahrens anordnen,
wenn eine Partei sich zu Kriegszeiten im Militärdienste befindet
oder sich an einem Orte aufhält, welcher durch Krieg von den:
Verkehre mit dem Prozeßgericht abgeschnitten ist, und es darf
angenommen werden, daß die Gerichte von dieser Befugnis in
den hierzu geeigneten Fällen Gebrauch machen werden. Hier
durch sind jedoch, wie auch in der Begründung des Entwurfs