46 Kriegs-Zivil- und Finanzgesetze vom 4. August 1914.
auf Grund der 88 120«, 120k, 139a der Gewerbeordnung
vom Bundesrat erlassenen Bestimmungen gewähren.
1. Die §§ 135 dir 137 a und 154 a enthalten die Beschränkungen der
Fabrikarbeit der Kinder, Jugendliche» und Frauen.
2. Die auf Grund der anderen angeführten Paragraphen erlastenen
Bundesratsbestimmungen betreffen die hauptsächlichsten Arbciterschutz-
vorfchriften, namentlich In arbeitShhgienischcr Hinsicht.
8 2. Der Bundesrat wird ermächtigt, den Zeit
punkt zu bestimmen, zu welchem dieses Geseb wieder
auster Kraft tritt.
8 3. Dieses Geseb tritt mit seiner Verkündung in
Kraft.
Gesetz, betreffend die Wahlen nach der
Reichsversicherungsordnung.
Vom 4. August 1914 (RGBl. E. 348).
Artikel 1. Der Bundesrat wird ermächtigt, die
Amtsdauer der Vertreter der Unternehmer oder anderen
Arbeitgeber sowie der Versicherten bei Versicherungs-
bebörden und Versicherungsträgern über den 31. De
zember 1914 hinaus bis spätestens zum 31. Dezember
1913 zu verlängern. Dies gilt auch für die nichtständigen
Mitglieder des Reichsversicherungsamts. Für die
nichtständigen Mitglieder der Landesversicherungsämter
steht diese Befugnis den obersten Verwaltungsbe
hörden zu.