Full text: Kriegs-, Zivil- und Finanzgesetze

46 Kriegs-Zivil- und Finanzgesetze vom 4. August 1914. 
auf Grund der 88 120«, 120k, 139a der Gewerbeordnung 
vom Bundesrat erlassenen Bestimmungen gewähren. 
1. Die §§ 135 dir 137 a und 154 a enthalten die Beschränkungen der 
Fabrikarbeit der Kinder, Jugendliche» und Frauen. 
2. Die auf Grund der anderen angeführten Paragraphen erlastenen 
Bundesratsbestimmungen betreffen die hauptsächlichsten Arbciterschutz- 
vorfchriften, namentlich In arbeitShhgienischcr Hinsicht. 
8 2. Der Bundesrat wird ermächtigt, den Zeit 
punkt zu bestimmen, zu welchem dieses Geseb wieder 
auster Kraft tritt. 
8 3. Dieses Geseb tritt mit seiner Verkündung in 
Kraft. 
Gesetz, betreffend die Wahlen nach der 
Reichsversicherungsordnung. 
Vom 4. August 1914 (RGBl. E. 348). 
Artikel 1. Der Bundesrat wird ermächtigt, die 
Amtsdauer der Vertreter der Unternehmer oder anderen 
Arbeitgeber sowie der Versicherten bei Versicherungs- 
bebörden und Versicherungsträgern über den 31. De 
zember 1914 hinaus bis spätestens zum 31. Dezember 
1913 zu verlängern. Dies gilt auch für die nichtständigen 
Mitglieder des Reichsversicherungsamts. Für die 
nichtständigen Mitglieder der Landesversicherungsämter 
steht diese Befugnis den obersten Verwaltungsbe 
hörden zu.
	        
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