Full text: Kriegs-, Zivil- und Finanzgesetze

VII. Sicherung der Leistungsfähigkeit der Krankenkassen. 49 
waltungsbehörde auf Grund der Reichsversicherungs 
ordnung 8 111 Ziffer 2 hierzu bestimmten Verbände*). 
8 3. Für die Dauer des gegenwärtigen Krieges 
werden die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung 
über die hausgeiverbliche Krankenversicherung außer 
Kraft gesetzt. Laufende Leistungen und fällige Beitrüge 
bleiben unberührt. 
Auf Ubereinstiminenden Antrag der beteiligten Ge 
meinde oder des Gemeindeverbandes und des Vor 
standes der Krankenkasse kaun das Oberversicherungs 
amt geitehmigen, daß die hausgewerbliche Kranken 
versicherung durch statutarische Bestimmung geregelt 
wird. Das Oberversicherungsamt entscheidet end 
gültig. 
8 4. Der Bundesrat wird ermächtigt, den Zeitpunkt 
zu bestimmen, zu welchem dieses Gesetz wieder außer 
Kraft tritt. 
8 5. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Ver 
kündung in Kraft. 
Die amtliche Begründung führt dazu aus: 
Es sieht zu befürchten, daß im gegenwärtigen Kriege manche 
Krankenkassen leistungsunfähig werden, weil sie mit den ein 
gezogenen Arbeitern gute Risiken und entsprechend hohe Beiträge 
einbüßen und weil ihnen infolge Arbeitslosigkeit Beiträge weg- 
faleu, dagegen oiele Krankheitsfälle zur Last fallen werden. 
Diles gilt besonders für neu errichtete Kassen, die naturgemäß noch 
keine größeren Rücklagen besitzen. Außerdem werden manche 
-) Nach ? 111 Z. 2 RBO. bestimmt die oberste Berwalwngsbehörde, 
welche Verbände als Gemeindeverbände zu gelten haben: eine einzelne 
Gemeinde gilt als Gemeindeverband im Sinne dieses Gesetzes nur dann, 
wenn es die oberste Berwalwngsbehörde bestimmt. 
Kriegs-Zivil- und Finanzgesetze. 2. Anfl. 
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