VII. Sicherung der Leistungsfähigkeit der Krankenkassen. 49
waltungsbehörde auf Grund der Reichsversicherungs
ordnung 8 111 Ziffer 2 hierzu bestimmten Verbände*).
8 3. Für die Dauer des gegenwärtigen Krieges
werden die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung
über die hausgeiverbliche Krankenversicherung außer
Kraft gesetzt. Laufende Leistungen und fällige Beitrüge
bleiben unberührt.
Auf Ubereinstiminenden Antrag der beteiligten Ge
meinde oder des Gemeindeverbandes und des Vor
standes der Krankenkasse kaun das Oberversicherungs
amt geitehmigen, daß die hausgewerbliche Kranken
versicherung durch statutarische Bestimmung geregelt
wird. Das Oberversicherungsamt entscheidet end
gültig.
8 4. Der Bundesrat wird ermächtigt, den Zeitpunkt
zu bestimmen, zu welchem dieses Gesetz wieder außer
Kraft tritt.
8 5. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Ver
kündung in Kraft.
Die amtliche Begründung führt dazu aus:
Es sieht zu befürchten, daß im gegenwärtigen Kriege manche
Krankenkassen leistungsunfähig werden, weil sie mit den ein
gezogenen Arbeitern gute Risiken und entsprechend hohe Beiträge
einbüßen und weil ihnen infolge Arbeitslosigkeit Beiträge weg-
faleu, dagegen oiele Krankheitsfälle zur Last fallen werden.
Diles gilt besonders für neu errichtete Kassen, die naturgemäß noch
keine größeren Rücklagen besitzen. Außerdem werden manche
-) Nach ? 111 Z. 2 RBO. bestimmt die oberste Berwalwngsbehörde,
welche Verbände als Gemeindeverbände zu gelten haben: eine einzelne
Gemeinde gilt als Gemeindeverband im Sinne dieses Gesetzes nur dann,
wenn es die oberste Berwalwngsbehörde bestimmt.
Kriegs-Zivil- und Finanzgesetze. 2. Anfl.
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