Full text: Kriegs-, Zivil- und Finanzgesetze

IX. Aenderung des Bankgesetzes. 
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§ IM. Wer Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere zur Anfertigung 
von Metallgeld, Papiergeld oder dem letzteren gleichgeachteten Papieren 
dienliche Formen zum Zwecke eines Münzverbrechens angeschafst oder ange 
fertigt hat, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft. 
§ 153. Auf die Einziehung des nachgemachten oder verfälschten Geldes, 
sowie der im § 151 bezeichneten Gegenstände ist zu erkennen, auch wenn die 
Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht stattfindet. 
§ 360. Mit Geldstrafe bis zu cinhundertfünfzig Mark oder mit Haft ioird 
bestraft: 
4. wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde Stempel, Siegel, Stiche, 
Platten oder andere Formen, welche zur Anfertigung von Metall- oder 
Papiergeld, oder von solchen Papieren, welche nach § 14g dem Papier 
gelde gleich geachtet werde», oder von Stcmpelpapier, Stenipelmarken, 
Stempelblanketten, Stempelabdrücken, Post-oder Telegraphenwertzeichen, 
öffentlichen Bescheinigungen oder Beglaubigungen dienen können, an 
fertigt oder an einen anderen als die Behörde verabfolgt; 
5. wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde den Abdruck der in Nr. 4 
genannten Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder Formen, oder einen 
Druck von Formularen zu den daselbst bezeichneten öffentlichen Papieren, 
Beglaubigungen oder Bescheinigungen unternimmt, oder Abdrücke an 
einen anderen als die Behörde verabfolgt; 
6. wer Waren-EmpfchlungSkartcn, Ankündigungen oder andere Drucksachen 
oder Abbildungen, welche in der Form oder Verzierung dem Papiergelde 
oder den dem Papiergelde nach § 14g gleich geachteten Papieren ähnlich 
sind, anfertigt oder verbreitet, oder wer Stempel, Stiche, Platten oder 
andere Formen, welche zur Anfertigung von solchen Drucksachen oder 
Abbildungen dienen können, anfertigt. 
IX. 
Gesetz, betreffend die Aenderung des 
Bankgesetzes. 
Vom 4. August 1914 (RGBl. S. 327). 
8 1. Die 8s 9 und 10 des Bankgesetzes treten für die 
Reichsbank auber Kraft. 
Kriegk-Zivil- und Finanzgesetze. 3. Aufl. 
5
	        
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