Full text: Kriegs-, Zivil- und Finanzgesetze

68 Kriegs-Zivil- und Finanzgesetze vom 4. August 1914. 
Sind die Reichswechsel ohne zweite Unterschrift als Notendeckung 
verwendbar, so liegt kein Grund vor, die eine vollkommen gleich 
wertige Verpflichtung — wenngleich in abweichender Form — 
begründenden Schuldverschreibungen von der Deckungsfähigkeit 
auszuschließen, sofern sie kurzfällig sind und demgemäß den An 
forderungen entsprechen, denen die Notendeckung vom Stand 
punkt der Liquidität genügen mutz. § 3 des Entwurfs trifft eine 
dahingehende Bestimmung. 
Im übrigen bleiben die bewährten Vorschriften des Bank 
gesetzes über die Notendeckung unverändert. 
Z 4 ermächtigt den Bundesrat, die Vorschriften in §§ 1 bis 3 
des Entwurfs wieder außer Kraft zu setzen. 
X. 
Gesetz, betreffend Aenderung des Münz 
gesetzes. 
Vom 4. August 1914 (RGBl. S. 326). 
8 1. Bis auf weiteres werden die Vorschriften im 
8 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Münzgesetzes vom 1. Juni 
1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 607) dabin geändert, das; an 
Stelle der Goldmünzen Reichskassenscheine und Reichs 
banknoten verabfolgt werden können. 
8 2. Der Bundesrat wird ermächtigt, den Zeit 
punkt zu bestimmen, zu welchem die im 8 1 dieses Ge 
setzes bezeichneten Vorschriften wieder in Kraft treten. 
8 3. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Ver 
kündung in Kraft. 
Die amtliche Begründung sagt dazu: 
Nach Z 9 Abs. 2 des Münzgesetzes vom 1. Juni 1909 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 507) bezeichnet der Bundesrat diejenigen Kassen,
	        
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