68 Kriegs-Zivil- und Finanzgesetze vom 4. August 1914.
Sind die Reichswechsel ohne zweite Unterschrift als Notendeckung
verwendbar, so liegt kein Grund vor, die eine vollkommen gleich
wertige Verpflichtung — wenngleich in abweichender Form —
begründenden Schuldverschreibungen von der Deckungsfähigkeit
auszuschließen, sofern sie kurzfällig sind und demgemäß den An
forderungen entsprechen, denen die Notendeckung vom Stand
punkt der Liquidität genügen mutz. § 3 des Entwurfs trifft eine
dahingehende Bestimmung.
Im übrigen bleiben die bewährten Vorschriften des Bank
gesetzes über die Notendeckung unverändert.
Z 4 ermächtigt den Bundesrat, die Vorschriften in §§ 1 bis 3
des Entwurfs wieder außer Kraft zu setzen.
X.
Gesetz, betreffend Aenderung des Münz
gesetzes.
Vom 4. August 1914 (RGBl. S. 326).
8 1. Bis auf weiteres werden die Vorschriften im
8 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Münzgesetzes vom 1. Juni
1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 607) dabin geändert, das; an
Stelle der Goldmünzen Reichskassenscheine und Reichs
banknoten verabfolgt werden können.
8 2. Der Bundesrat wird ermächtigt, den Zeit
punkt zu bestimmen, zu welchem die im 8 1 dieses Ge
setzes bezeichneten Vorschriften wieder in Kraft treten.
8 3. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Ver
kündung in Kraft.
Die amtliche Begründung sagt dazu:
Nach Z 9 Abs. 2 des Münzgesetzes vom 1. Juni 1909 (Reichs-
Gesetzbl. S. 507) bezeichnet der Bundesrat diejenigen Kassen,