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und gesichert^) Hierin lag ein ungeheurer sozialpolitischer Fortschritt,
denn in der Regel, sind die Versicherungsnehmer den großen kapitalistischen
Gesellschasten gegenüber die wirtschaftlich schwächere Partei, weil es ihnen
an genügender Sachkenntnis fehlt, um die komplizierten Bedingungen eines
Versicherungsvertrages nach ihrer praktischen Tragweite richtig zu be
urteilen. Soweit es sich daher nicht umgehen ließ, hat der Gesetzgeber zu
gunsten der Versicherten eingegriffen. Durch die Schaffung einer einheit
lichen Rechtsgrundlage ist nun wiederum eine gewisse Gleichmäßigkeit des
Versicherungspreises begründet, die für die Zukunft die generelle Regelung
der Unternehmerleistungen durch die Kartelle erleichtern und fördern wird.
Daß den schlimmsten Auswüchsen der Konkurrenz durch das Eingreifen der
Gesetzgebung ein für allemal der Boden entzogen worden ist, darf man
wohl annehmen, doch ist bemerkenswert, daß die durch das Handelsgesetz
buch geregelte Seeversicherung und einige andere Zweige (Kredit-, Kurs
verlust-, Transport-, Arbeitslosenversicherung), bei welchen geschäfts
kundige Personen den Unternehmern gegenüberstehen, zwingenden Rechts
normen der oben erwähnten Art nicht unterworfen sind; für die Rückver
sicherung besteht sogar überhaupt keine besondere Gesetzgebung. Die Folge
ist, daß in diesen Assekuranzzweigen zum Teil noch ein fast zügelloser Wett
bewerb besteht, dem selbst die Kartellorganisation nicht genügend steuern
kann.
Das dritte und stärkste Bollwerk gegen einseitige Wahrnehmung der
Unternehmerinteressen bildet die Tätigkeit des Kaiserlichen Auf
sichtsamts für Privatversicherung, welches auf Grund des
Reichsgesetzes vom 12. Mai 1901 die Geschäftsführung der Versicherungs
gesellschaften überwacht. Nur die See- und Transport-, die Kursverlust-
und die Rückversicherungsbctriebe unterliegen nicht dieser Verwaltungs-
kontrolleft) Die Aufsichtsbehörde, welche mit großen diskretionären Macht
befugnissen ausgestattet ist, hat sich im Verlauf ihrer zehnjährigen Tätig
keit stets bemüht, sowohl den berechtigten Interessen der Unternehmer als
auch vor allem den Anforderungen und Wünschen der Versicherungsnehmer
gerecht zu werden. Anfangs fand das Amt auf seiten der meisten Gesell
schaften Widerstand und Abneigung, auch an gemeinsamen Abwehrmaß
regeln der Kartelle gegen bürokratische Einmischung in den Geschäftsbetrieb
hat es wohl nicht gefehlt, aber mit der Zeit hat sich doch dieses wenigbe
gründete Mißtrauen der Versicherer verloren, weil gerade die bestgeleiteten,
soliden und gut fundierten Unternehmungen sich der Einsicht nicht ver
schließen konnten, daß die Aufsichtsbehörde ihnen stets einen sicheren Schutz
gegen unlautere und gewissenlose Konkurrenten bot, die mit ihren kurz
sichtigen, eigennützigen Geschäftspraktiken das Ansehen des gesamten Ver
sicherungsgewerbes schädigten oder gefährdeten. Die auf die Konkurrenz
beschränkung gerichteten Maßnahmen der Kartelle verfolgten zum größten
Teil dieselben Zwecke; man gewinnt sogar den Eindruck, daß die Macht des
Aufsichtsamts in der bis ins Einzelne gehenden Beobachtung und Be
einflussung aller Zweige des Geschäftsbetriebes noch weit größer ist als die
J 3 ) 3n einigen kleineren Zweigen wie Einbruchdiebstahl-, Glasversicherung usw.
stt aUerdrngs der Umfang der Haftung des Versicherers der freien Vereinbarung der
Parteren uberlassen. Hier kann nur das Aufsichtsamt ergänzend eingreifen.
Februar 1909 wurde auch den inländischen Rückversicherungsanstälten
offentnche Rechnungslegung norxwsckwwbm, und dadurch eine gewisse Einflußnahme
des .lufuchtsarnts herbeigeführt (Veröffentlichungen des Aufsichtsamtes 1911, S. 88).