Full text: Das Konkursverfahren

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Das Konkursverfahren. 
erfordert große Sorgfalt. Daß der Schuldner nicht selbst das Amt 
des Verwalters — das, nebenbei bemerkt, nicht ein Staatsamt oder 
ein öffentliches Amt ist — in seinem eigenen Konkurse bekleiden 
kann, ergibt sich ohne weiteres aus seiner Stellung im Konkurs 
verfahren. Die Ernennung eines Gläubigers zum Konkursver 
walter ist nicht ausgeschlossen. In Fällen der Interessenkollision 
bedarf es der Aufstellung eines Lpezialkonkursverwalters, der die 
Konkursverwaltung in denjenigen Angelegenheiten besorgt, in 
welchen der Konkursverwalter durch seine eigene Beteiligung an 
der Führung der Geschäfte verhindert ist. In gleicher Weise 
erfolgt die Bestellung eines Spezialkonkursverwalters in Fällen 
sonstiger, vorübergehender Verhinderung des Verwalters. 
Gegen die Trennung des Verwalters können sowohl der Ge 
meinschuldner als auch jeder einzelne Konkursgläubiger binnen 
zwei Wochen Beschwerde zum übergeordneten Landgerichte erheben- 
zur Begründung der Beschwerde kann geltend gemacht werden, 
daß sich der Ernannte zum Verwalter nicht eigne, oder daß sich 
ein anderer hierfür besser eigne. Solche Beschwerden kommen 
nicht häufig vor- das Gericht wird im allgemeinen schon von 
sich aus auf dis Aufstellung der bestgeeigneten Persönlichkeit be 
dacht sein. Übrigens ist den beteiligten Gläubigern auch noch ein 
anderer Weg zur Mitwirkung bei der Bestellung des Verwalters 
eingeräumt. In dem ersten Konkurstermine, das ist in jener 
bei Gericht abgehaltenen Gläubigerversammlung, die unter 
anderem gerade zur Beschlußfassung über die Beibehaltung des 
ernannten oder die Wahl eines anderen Verwalters anberaumt 
ist, können die Konkursgläubiger statt des vom Gericht ernannten 
Konkursverwalters eine andere Person als Verwalter wählen. 
Vas Gericht kann aber, falls es diese Wahl nicht billigt, die 
Bestätigung des gewählten Konkursverwalters versagen, so daß 
nicht der von der Gläubigerschaft Gewählte, sondern der vom 
Gericht Ernannte die Stelle des Konkursverwalters nach wie vor 
inne hat. Auch von diesem Wahlrecht wird in der Praxis selten 
Gebrauch gemacht. Im allgemeinen ist hierfür neben dem ver 
trauen darauf, daß das Gericht die richtige Persönlichkeit als 
Konkursverwalter ausgewählt hat, der Umstand maßgebend, daß 
der vom Gericht bei Eröffnung des Konkurses ernannte Konkurs 
verwalter in der Zeit von Konkursbeginn bis zur ersten Gläubiger- 
versammlung sich gewöhnlich bereits in die Verhältnisse ein 
gearbeitet hat- außerdem hat er in der Kegel in dieser Zeit auch 
schon eine Keihe von Maßnahmen eingeleitet, so daß es dann
	        
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