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Das Konkursverfahren.
erfordert große Sorgfalt. Daß der Schuldner nicht selbst das Amt
des Verwalters — das, nebenbei bemerkt, nicht ein Staatsamt oder
ein öffentliches Amt ist — in seinem eigenen Konkurse bekleiden
kann, ergibt sich ohne weiteres aus seiner Stellung im Konkurs
verfahren. Die Ernennung eines Gläubigers zum Konkursver
walter ist nicht ausgeschlossen. In Fällen der Interessenkollision
bedarf es der Aufstellung eines Lpezialkonkursverwalters, der die
Konkursverwaltung in denjenigen Angelegenheiten besorgt, in
welchen der Konkursverwalter durch seine eigene Beteiligung an
der Führung der Geschäfte verhindert ist. In gleicher Weise
erfolgt die Bestellung eines Spezialkonkursverwalters in Fällen
sonstiger, vorübergehender Verhinderung des Verwalters.
Gegen die Trennung des Verwalters können sowohl der Ge
meinschuldner als auch jeder einzelne Konkursgläubiger binnen
zwei Wochen Beschwerde zum übergeordneten Landgerichte erheben-
zur Begründung der Beschwerde kann geltend gemacht werden,
daß sich der Ernannte zum Verwalter nicht eigne, oder daß sich
ein anderer hierfür besser eigne. Solche Beschwerden kommen
nicht häufig vor- das Gericht wird im allgemeinen schon von
sich aus auf dis Aufstellung der bestgeeigneten Persönlichkeit be
dacht sein. Übrigens ist den beteiligten Gläubigern auch noch ein
anderer Weg zur Mitwirkung bei der Bestellung des Verwalters
eingeräumt. In dem ersten Konkurstermine, das ist in jener
bei Gericht abgehaltenen Gläubigerversammlung, die unter
anderem gerade zur Beschlußfassung über die Beibehaltung des
ernannten oder die Wahl eines anderen Verwalters anberaumt
ist, können die Konkursgläubiger statt des vom Gericht ernannten
Konkursverwalters eine andere Person als Verwalter wählen.
Vas Gericht kann aber, falls es diese Wahl nicht billigt, die
Bestätigung des gewählten Konkursverwalters versagen, so daß
nicht der von der Gläubigerschaft Gewählte, sondern der vom
Gericht Ernannte die Stelle des Konkursverwalters nach wie vor
inne hat. Auch von diesem Wahlrecht wird in der Praxis selten
Gebrauch gemacht. Im allgemeinen ist hierfür neben dem ver
trauen darauf, daß das Gericht die richtige Persönlichkeit als
Konkursverwalter ausgewählt hat, der Umstand maßgebend, daß
der vom Gericht bei Eröffnung des Konkurses ernannte Konkurs
verwalter in der Zeit von Konkursbeginn bis zur ersten Gläubiger-
versammlung sich gewöhnlich bereits in die Verhältnisse ein
gearbeitet hat- außerdem hat er in der Kegel in dieser Zeit auch
schon eine Keihe von Maßnahmen eingeleitet, so daß es dann