Full text: Das Konkursverfahren

Sonderstellung einzelner Gläubiger. 
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auch der Konkursverwalter ist nur befugt, gesetzlich begründete 
Vorrechte anzuerkennen,- würde er der Inanspruchnahme gesetz 
lich nicht begründeter Vorrechte stattgeben, so würde er seine 
Zuständigkeit überschreiten; die Anerkennung gesetzlich nicht be 
gründeter Vorrechte wäre unwirksam, der Verwalter bei ver 
schulden persönlich haftbar. 
Unsere Ronkursordnung und die deutsche Rechtssprache über 
haupt begreifen unter den bevorrechtigten Ronkursforderungen 
etwas anderes, als was das große Publikum unter ihnen versteht. 
Letzteres bezeichnet als bevorrechtigte Gläubiger alle jene 
Personen, welchen nicht lediglich die Stellung eines einfachen, auf 
anteilsmäßige Befriedigung angewiesenen Ronkursgläubigers zu 
geteilt ist. Nach der Laienauffassung gelten als bevorrechtigte 
Forderungen die Ansprüche: 
a) der Aussonderungsberechtigten, 
b) der Absonderungsberechtigten, 
c) der Aufrechnungsberechtigten, 
6) der Massegläubiger, 
e) der nach § 61 der RD. mit allgemeinen und nach einigen 
Rebengesetzen mit besonderen Ronkursvorrechten ausgestatteten 
Gläubiger, der sogenannten „bevorrechtigten oder vorzugsberech 
tigten Konkursgläubiger" im eigentlichen Sinne (hn Rechtssinne)- 
nur diese letzte Rategorie der Ansprüche genießt den Charakter 
der „bevorrechtigten Konkursforderungen" im Sinne der Konkurs- 
ordnung. 
Sämtlichen vorerwähnten Arten von Ansprüchen ist gemein 
sam, daß ihre Träger auf Grund der bestehenden Rechtsordnung 
wirtschaftlich besser gestellt sind als die bloßen Konkursgläubiger. 
Untereinander unterscheiden sie sich durch die Verschiedenartigkeit 
ihrer gesetzlichen Bevorzugung und durch die Verschiedenartigkeit 
der Durchsetzung ihrer Vorrechte. 
1. Das Aussonderungsrecht. 
Das Aussonderungsrecht x ) wurde bereits oben 2 ) behandelt. Dort 
wurde ausgeführt, daß in die Ronkursmasse nur dasjenige ver 
mögen fällt, welches dem Schuldner im Zeitpunkte der Konkurs- 
eröffnung gehört. Gegenstände, welche dem Gemein 
schuldner nicht gehören (ihm dem Rechte nach nicht zu 
stehen), können von den Berechtigten, falls sie vom Verwalter 
1) § 43 ff. K®. 
2 ) Siehe S. 27 f.
	        
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