Sonderstellung einzelner Gläubiger.
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auch der Konkursverwalter ist nur befugt, gesetzlich begründete
Vorrechte anzuerkennen,- würde er der Inanspruchnahme gesetz
lich nicht begründeter Vorrechte stattgeben, so würde er seine
Zuständigkeit überschreiten; die Anerkennung gesetzlich nicht be
gründeter Vorrechte wäre unwirksam, der Verwalter bei ver
schulden persönlich haftbar.
Unsere Ronkursordnung und die deutsche Rechtssprache über
haupt begreifen unter den bevorrechtigten Ronkursforderungen
etwas anderes, als was das große Publikum unter ihnen versteht.
Letzteres bezeichnet als bevorrechtigte Gläubiger alle jene
Personen, welchen nicht lediglich die Stellung eines einfachen, auf
anteilsmäßige Befriedigung angewiesenen Ronkursgläubigers zu
geteilt ist. Nach der Laienauffassung gelten als bevorrechtigte
Forderungen die Ansprüche:
a) der Aussonderungsberechtigten,
b) der Absonderungsberechtigten,
c) der Aufrechnungsberechtigten,
6) der Massegläubiger,
e) der nach § 61 der RD. mit allgemeinen und nach einigen
Rebengesetzen mit besonderen Ronkursvorrechten ausgestatteten
Gläubiger, der sogenannten „bevorrechtigten oder vorzugsberech
tigten Konkursgläubiger" im eigentlichen Sinne (hn Rechtssinne)-
nur diese letzte Rategorie der Ansprüche genießt den Charakter
der „bevorrechtigten Konkursforderungen" im Sinne der Konkurs-
ordnung.
Sämtlichen vorerwähnten Arten von Ansprüchen ist gemein
sam, daß ihre Träger auf Grund der bestehenden Rechtsordnung
wirtschaftlich besser gestellt sind als die bloßen Konkursgläubiger.
Untereinander unterscheiden sie sich durch die Verschiedenartigkeit
ihrer gesetzlichen Bevorzugung und durch die Verschiedenartigkeit
der Durchsetzung ihrer Vorrechte.
1. Das Aussonderungsrecht.
Das Aussonderungsrecht x ) wurde bereits oben 2 ) behandelt. Dort
wurde ausgeführt, daß in die Ronkursmasse nur dasjenige ver
mögen fällt, welches dem Schuldner im Zeitpunkte der Konkurs-
eröffnung gehört. Gegenstände, welche dem Gemein
schuldner nicht gehören (ihm dem Rechte nach nicht zu
stehen), können von den Berechtigten, falls sie vom Verwalter
1) § 43 ff. K®.
2 ) Siehe S. 27 f.