Ml _ r r hatte die Rechtsprechung des Reichsgerichts den in der Verordnung nicht genauer umschriebenen Begriff Selbstkosten in zahlreichen Entscheidungen erläutert. Die Begründung der zweiten Verordnung vom 8. Mai 1918 gab endlich eine Rezeptur für die Errechnung des Gestehungspreises im Sinne dieser Verordnung. Danach bilden Unternehmerlolin, Kapitalzins und Risikoprämie Bestandteile der Ge stehungskosten, d. h. hier der Selbstkosten, soweit dieser Begriff im Einzelfall einer straf gerichtlichen Nachprüfung unterzogen wird. Die Risikoprämie als Selbstkostenbestandteil ist eine Erfindung der Kriegswirtschaft. Vorher berücksichtigte man „unvorhergesehene“ Ereignisse durch Sicherheitszuschläge, Abrundung der Beträge, Er höhung des Gewinnzuschlages. Dieses Berechnungsschema hat jedoch nur Geltung für jene Fälle, in denen Kriegswucherverdacht oder übermäßige strafrechtlich zu verfolgende Preissteigerung bestimmter Gegenstände vorliegen; hatte jedoch keine bindende Kraft für die Preisprüfungsstellen bei der Errechnung eines angemessenen Preises als Grundlage für zivil- rechtliche Werk- und Kaufverträge mit der Militärverwaltung. Zur Klärung der vorhin angeschnittenen Fragen hat diese Verordnung nicht beitragen können. Die Subjektivität des Begriffes bleibt auch weiterhin bestehen. Hier soll nur eine Frage grundsätzlich erörtert werden: Ge hören die Zinsen zu den Selbstkosten oder nicht? In dieser Frage sind die Meinungen heterogen 1 ). Es sind zu unterscheiden aktive und passive Zinsen, je nachdem sie als Einnahme- oder Ausgabeposten erscheinen, und rechnungsmäßige Zinsenverluste. Hier interessieren nur Zinsenausgaben und Zinsenverluste. Besonderer Erwähnung be dürfen : die Zinsverluste auf das Anlagekapital und die Liager - zinsen, das sind Zinsverluste von der Fertigstellung bis zum Ver kauf des Fabrikats bzw. Verluste auf die Barauslagen vom Einkauf ’) Vgl. beispielsweise Esch, Über den Einfluß der Geschwindigkeit der Beförderung auf die Selbstkosten der Eisenbahnen. Jena 1911, S. 13. Er unter scheidet Betriebskosten und Selbstkosten. Die Betriebskosten, vermehrt um die Verzinsung des in Fahrzeugen angelegten und des sonstigen Anlage kapitals, geben die Selbstkosten; dagegen Nördling, Die Selbstkosten der Eisenbahntransporte, und andere Autoren, welche die Zinsen des Anlagekapitals nicht zu den Selbstkosten rechnen. Vgl. auch Meitzer, Die Grundzüge der geschäftlichen Kostenberechnung. Saarbrücken 1910. S. 21. Berliner, Ab schreibungen und Zinsen in der Kalkulation. In der Zeitschrift für Handels wissenschaft und Handelspraxis. 1909. In den praktischen Beispielen dieses Buches sind wiederholt Zinsen verschiedener Art in Rechnung gestellt, auch dann, wenn dieses Verfahren mit den theoretischen Erörterungen nicht in Einklang steht.