7 3. Die Auslegung -er Begriffe: handelsgebrauch, Ortsgebrauch und handelsverkehrsfitte. Die Begriffe: Handelsgebrauch, Ortsgebrauch, Verkehrssitte usw. haben nun die verschiedensten Aus legungen erfahren. Während der H a n d e l s g e b r a u ch nach Art. 1 des alten HEB. als Handelsgewohnheitsrecht auszu legen war, ist Ortsgebrauch nach Horrwitz*) die Handelsverkehrs sitte eines bestimmten handelsgewerblichen Bezirks. Unter der Verkehrssitte versteht wiederum Staub eine Übung des Verkehrs, die darauf beruht, daß man das Getibte für sittlich und an ständig hält. Um nun den Begriff Ortsgebrauch im 8 59 HGB. nach seiner Bedeutung zu erforschen, sind die Verhand lungen im Reichstag und in der Kommission bei Schaffung des neuen HGB. nachzulesen. Besonders wurde in der Kommission dem Vorschlage widersprochen, den Ortsgebrauch bei der Be messung des Umfanges der Dienste heranzuziehen. Es wurde gesagt, der Ortsgebrauch entstehe nicht aus der Natur der Sache heraus, sondern werde willkürlich von Verwaltungsbehörden oder von Prinzipalen gemacht. Ebenso sei nicht einzusehen, was der Ortsgebrauch bei Bemessen des Entgeltes zu bedeuten habe; entweder sei das Gehalt, wie regelmäßig, vertragsmäßig vereinbart oder es genüge, dem Richter zu überlassen, eine an gemessene Vergütung festzusetzen. Auch bezüglich der Dienst leistungen, die in dem betreffenden Handelszweig üblich sein sollen, wurde gesagt, es liege im Streitfälle in dein Ermessen des Richters, auf Grund von Gutachten eine Entscheidung zu treffen. Zur Erklärung des Begriffes „nach dem Ortsgebrauch" wurde gesagt, er decke sich mit dem Begriff der Üblichkeit. Der Richter sei in der Lage, zu beurteilen, ob ein Ortsgebrauch wirklich bestehe oder willkürliche Festsetzungen der Prinzipale. Über die Geltung von H a n d e l s g e b r ä u ch e n im all gemeinen war man im Reichstag ebenfalls verschiedener Meinung. 1) Horrwitz, Das Recht der Handlungsgehilfen, 2. Aufl. 1905 S. 12 u. folg.