In der Beurteilung des Handelskaufs „auf Abruf" gehen Wissenschafter und Männer der Praxis ihre eigenen Wege. Während die Gerichte und Handelskammern dazu schon früh, dem Bedürfnisse gehorchend, Stellung nahmen, hat es die zögernde Anteilnahme der Wissenschaft verschuldet, daß bis auf den heutigen ­ Tag keine Klarheit, geschweige denn Einigkeit über die hauptsächlichen ­ Fragen herrscht. Erst in den letzten Jahren haben sich zwei kleinere Schriften*) damit beschäftigt. Wenn die folgenden Blätter es unternehmen, die dringend nötige Klärung zu fördern, so soll dies in der Weise versucht werden, daß die wissenschaftliche Erörterung, soweit angängig, unter Verzicht auf jede Spekulation den Handelsbräuchen untergeordnet ­ wird. Diese selbst wurden aus den Gutachten der Handelskammern geschöpft und sind in § 12 der Abhandlung planmäßig zusammengestellt. Die Gutachtensanimlung ist zunächst als erläuternde Beilage zu den rechtlichen Ausführungen gedacht, dann aber zum Nachschlagen ­ bestimmt und deshalb nach Handelszweigen geordnet. Die Gutachten sind wörtlich wiedergegeben. Nachdem Zanders Schrift die bis 1907 erstatteten Gutachten berücksichtigt hatte, erschien ­ es ausreichend, die der letzten sieben Jahre zu sammeln. Sämtliche Zusammenstellungen von Handelsbräuchen wurden verarbeitet, bei den Einzelgutachten dagegen zwang die Fülle des verstreuten.Stoffes zur Beschränkung. 1) Zander: „Der Kauf ,auf Abruf": in Gruch. Beitr. Bd. 62 S. 304 ff (1908). Freudenthal: „Voraussetzungen des Verzugs des Käufers ­ bei dem Kauf ,auf Abruf" (1912). vÄ'f