Erster Teil. Rechtliche Grundlagen. Diagnose. Hauptkennzeichen von Handelskäufen „auf Abruf" sind Klauseln. Sie bedeuten sämtlich: Der Verkäufer darf trotz § 271 BGB. nicht eher liefern, als bis der Käufer „abruft", d. h. die Ware bestellt*). Sonst muß er Zurückweisung gewärtigen") und haftet für Schaden^). Ein Abrufvertrag ist leicht zu erkennen, sobald die Klauseln „auf Abruf", „abzurufen", „zur Abfordernng"^) oder „abzufordern" ­ darin stehen. Doch die meisten der knappen Schlagwörter im schriftlichen und mündlichen Verkehr der Kaufleute sind auf den ersten Blick nicht verständlich. So haben wir es mit Abrufkäufen auch dann zu tun, wenn im Vertrage steht: „nach Käufers Wahl"^), „nach Bedarf"«), „per Februar/März"^), „gegen rechtzeitige ­ vorherige Einteilung"^), „Lieferung nach vorheriger Anis ­ Staub: Exk. zu § 373 Anin. 71 formuliert: „Bestellung zum Zwecke der Absendung"; vgl. auch Wolf vor § 433 Anm. 2. 2) So Seuff. Arch. Bd. 62 S. 230; Ga. 8 12 d. Abh. Nr. 2. 3) Vgl. HK. Berlin in Mitteil. 09 S. 392. 4) S. Ga. 8 12 d. Abh. Nr. 24, 138. 5) Vgl. „Recht" 07 Nr. 148. 6) S. Ga. § 12 d. Abh. Nr. 89, 92. 7) S. Ga. 8 12 d. Abh. Nr. 3 und Nr. 190: Dort in Gegensatz gestellt ­ : „Februar/März-Lieferung". 8) S. Seuff. Arch. Bd. 67 Nr. 2.