t 10 Erster Teil. Rechtliche Grundlagen. gäbe fertigzustellen"^), „Kaufverpflichtung 1911/12“ 10 ), „die Bezeichnung ­ des Ankuuftshafeus hat zu erfolgen""). Häufig wird vereinbart: „zur Abnahme". In den ersten Jahren, da die Handelskäufe „auf Abruf" wachsende Bedeutung gewannen, war diese Klausel heiß umstritten. Jedenfalls verweist sie auf ein Handeln des empfangenden Käufers, nicht des ausliefernden ­ Verkäufers. Wäre dieser gemeint, so hätte man im Kaufverträge besser das Wort „Lieferung" gewählt"). Für die Auslegung ist nun, da wir von einem Handelskauf sprechen, § 346 HGB. maßgebend, welcher auf die im Handelsverkehr geltenden ­ Gewohnheiten und Gebräuche hinweist. Im kaufmännischen ­ Sprachgebrauch aber bedeutet das Wort „Abnahme" mehr als im Bürgerlichen Gesetzbuch, nämlich u. a. auch das Rechtsgeschäft, ­ wodurch die Unbestimmtheit des Vertrages in der Lieferzeit ­ beseitigt und dem Verkäufer eine schuldgerechte Leistung ermöglicht ­ wird: den Abruf"). Da man schließlich so weit gegangen ­ ist, „Abnahme" und „Abruf" gleichbedeutend zu gebrauchen^^), ­ darf für die überwiegende Mehrzahl der Fälle gesagt ­ werden: Wenn die Wendung „zur Abnahme" gebraucht wird, so ist es im Handel allgemein üblich, daß der Verkäufer die Ware erst „auf Abruf" liefert"). Doch hat in neuerer Zeit wieder das Reichsgericht") von einem Vertrage, wonach die Ware „jedesmal 9) LZ. 1913 S. 794. 19) HK. Berlin in Mitteil. 1913 S. 90. 11) Ga. § 12 d. Abh. Nr. 22; ganz unklare Klausel Nr. 20. 12) So Apt 1907 S. 433, 12; Apt. 1914 S. 413, 3; Dove-Meyerstein 1912 S. 193, 810; besonders auf den Unterschied hinweisend HK. Berlin in Mittcil. 09 S. 263. 13) So ERG. Bd. 56 S. 177; Bd. 57 S. 109; LZ. 09 S. 61; Förtsch in DJZ. 05 S. 18; Lehmann in DJZ. 02 S. 491 ff.; Soergel 09 § 373 HGB. Anm. 14) Dasselbe sagen: Staub, Exk. vor § 373 Anm. 67; v. Staudingcr 8 433 IX, 2s a Abs. 4/5; Zander in Gruch. Beitr. Bd. 62 S. 304; „Recht" 08 Nr. 698. 15) Ebenso Apt 07 S. 80, 5; S. 259, 18; Dove-Meyerstein 07 S. 86, 363; HK. Berlin in Mitteil. 07 S. 31, 2; Ga. 8 12 d. Abh. Nr. 18 und Nr. 181. 16) In LZ. 1912 S. 458: steht vereinzelt da.