1. Diagnose. 11 in der Zeit eines Jahres sukzessive abzunehmen" war, geurteilt: Es sei nichts bestimmt über die Zeit und nicht gesagt, wer — ob Käufer oder Verkäufer — sie zu bestimmen habe. Jede Partei könne daher an sich den Zeitpunkt bestimmen und zwar nach billigem Ermessen. Es ist also noch immer gegenüber der Bestimmung ­ „zur Abnahme" einige Vorsicht geboten. — Soviel von den Klauseln. Am schwierigsten zu erkennen sind die Verträge, deren Wortlant überhaupt keine Andeutung vom Abruf enthält. In solchem Falle ist zunächst zu vermuten, daß die Vertragsteile sich einem ergänzenden Handelsbrauch über das geschlossene Geschäft haben unterwerfen wollen, einerlei, ob sie ihn kennen oder nicht"). In der Tat gibt es Handelsbräuche des Inhalts, daß unter Umständen ­ ein Abrufvertrag zu unterstellen ist. So kann nach der Natur des Geschäfts der Abruf geboten, weil verkehrsüblich, sein, ohne daß die Parteien sich dessen bewußt sind. Hierin liegt die Quelle mancher Prozesse. Der Handelsbrauch geht so weit, daß bei bestimmten Geschäften nur auf Abruf geliefert wird, so z. B. im Braunkohlen-Briketthandel zwischen Grossisten und Kleinhändlern ­ in Berlin"). Ein Jahr vorher hat allerdings dieselbe Handelskammer noch einen allgemeinen Handelsbrauch des Kohlenhandels in Abrede gestellt, wonach die Lieferung nur „auf Abruf" zu erfolgen habe"). Kraft Handelsbrauchs abzurufen sind auch Leistungen aus solchen Verträgen, worin die Worte „lieferbar", „Lieferzeit"^) und ähnliche vorkommen. Besonders häufig wird endlich bei Sukzessivlieferungsgeschäften — falls nicht im Vertrag ausdrücklich ­ das Gegenteil bestimmt ist — dem Käufer handelsüblich der Abruf eingeräumt^). 17) S. § 10 d. Abh. 18) So HK. Berlin in Mitteil. 00 S. 47; Ga. 8 12 d. Abh. Nr. 0, obwohl Klausel „lieferbar". 19) HK. Berlin in Mitteil. 08 S. 82. 20) So HK. Breslau in Mitteil. 1912 S. 178, 11. 21) So Ga. Magdeburg in Heft 03 S. 17; Apt 07 S. 443, 12; S. 478, 10; HK. Breslau in Mitteil. 1912 S. 178, 11.