§ 2. Wesen des Geschäfts. vertragen erheblichen Risiko, insofern nämlich, als es bei diesen heißt: „leiste sofort", hier aber: „leiste auf Abruf". Damit schieben sie aber nur die Fälligkeit der beiderseitigen Leistungen hinaus. Es geschieht das, um einerseits die Lieferkraft des Verkäufers, ­ z. B. einer Fabrik, nicht zu überspannen — namentlich bei erst anzufertigenden Waren —, andererseits, um dem Käufer die Last der Aufbewahrung großer Mengen zu ersparen, die ihm womöglich verderben. Im echten Kauf „auf Abruf" darf also niemals eine Bedingung ­ gesucht werden, wonach der Vertrag nur dann wirken solle, d. h. der Verkäufer nur dann liefern müsse, wenn (rechtzeitig) ­ abgerufen werde. Der Vertrag wird unbedingt abgeschlossen, ­ und die Klausel „auf Abruf" bedeutet nur, daß der Käufer in gewissen Grenzen den Zeitpunkt der Lieferung zu bestimmen ­ berechtigt ist 4 5 6 ). Immer wieder taucht der Gedanke auf, hier werde gar nicht gekauft und verkauft, sondern ein Vorvertrags) geschlossen, worin die Parteien sich fest verpflichten, später zu mehr oder weniger fest bestimmten Terminen einen oder einige Hauptverträge einzugehen, ­ deren wesentliche Bestandteile, Ware und Preis, schon jetzt in jenem Vorvertrag festgelegt seien. Der Gedanke ist so gekünstelt ­ nicht, aber Kaufleute verfallen kaum auf ihn. Ein Beweis ­ dafür ist es, daß gewisse besondere Wirkungen sich an den Vertrag anschließen, die einem Vorvertrag nicht zukommen können; ­ so ist z. B. die Provision eines Agenten, der einen Kauf „auf Abruf" vermittelt hat, mit der Tätigung des Schlusses verdient, ­ nicht erst, wenn der Abruf der Ware und damit die Fälligkeit ­ des Kaufpreises erfolgt ist°). ~4) So „Recht" 09 Nr. 1931; 08 Nr. 2300; Els.-Lothr. Z. Bd. 35 S. 133; Goldmann Ziff. 35 zu § 346 HGB.; Staub § 346 Anm. 19 a. E. 5) Ga. § 12 d. Abh. Nr. 140 spricht von einem „Vorkauf"; jedoch stehen sich bei einem solchen (im Sinne des BGB.) drei Personen gegenüber; ­ von einem Vorkaufsrecht kann zudem hier nicht die Rede sein; vgl. Cosack: BGB. I S. 537; über puetum äs smsnäo Senfs. Arch. Bd. 67 Nr. 195. 6) So HK. Berlin in Mitteil. 08 S. 81.