14 Erster Teil. Rechtliche Grundlagen. Der Kauf „auf Abruf" ist also fest, unbedingt und ein echter Kauf. Worin liegt nun aber feine Eigenart? Von Anfang an sind die Parteien dessen gewiß, daß einmal der Vertrag von beiden Teilen erfüllt werden wird: äiee eertns an. Wann es geschehen wird, ist deshalb ungewiß, weil die Angabe ­ des Termins — der „Abruf" — einer Partei überlassen ist: dies incertus quando. Man nennt das eine Befristung. Mithin ­ ist der Kauf „auf Abruf" ein befristeter Kauf, und zwar ist sowohl des Verkäufers Leistung als auch die des Käufers befristet?). Bei der unleugbaren Zweideutigkeit des Wortes „Wirkung" in § 163 BGB. muß hervorgehoben werden, ­ daß Rechte und Pflichten mit dem Abschluß des Kaufvertrages ­ „auf Abruf" entstehen, und daß sie nur insofern unvollkommen ­ sind, als sie vor erfolgtem Abrufe nicht eingeklagt werden ­ können, ihretwegen kein Schuldnerverzug eintreten kanu^). Besonders zu erwähnen ist, daß der Kauf „auf Abruf", auch wenn er mit der weiteren Klausel „nach Bedarf" versehen wird, ein befristeter Kauf bleibt. In der Tat würde eine völlige Abhängigkeit ­ der Abnahmepflicht vom Bedarf im Resultat auf eine 7) Endemann (BGB. II S. 923 Anm. 2) und Freudenthal (S. 9) nennen den Kauf „auf Abruf" „betagt", weil er gegenwärtige Rechte erzeugt; bei echter „Befristung" in ihrem Sinne verlangen sie nämlich, einer verbreiteten Ansicht über 8 163 BGB. folgend (Langheineken S. 51 ff.; Planck I S. 281 f.; Rehbein I S. 241; RGRäte I 8 163; v. Staudinger I 8 163 Anm. 1), daß die Entstehung der Rechte und Pflichten bis zum Eintritt des Termins gehemmt sei. Zur Widerlegung ­ dieser von Freudenthal nur dürftig verteidigten Lehre läßt sich schwer Besseres sagen, als was Enneccerus (I 1 S. 494, insbes. Anm. 3) ausgeführt hat. Ihm scheint die Mehrzahl der Schriftsteller zu folgen (Crome 8 102, 2a; Dernburg I S. 518 Anm. 7/8; Kipp-Windscheid I 8 96, I 2 Anm. 5). Der Vorsicht v. Tuhrs in der Terminologie (Allgem. Teil Bd. I S. 181: „unentziehbare Anwartschaft") bedarf es nicht. 8) Feststellungsklagen und Klagen auf künftige Leistung sind möglich, ­ wenn ein rechtliches Interesse bzw. die Voraussetzungen des 8 259 ZPO. vorliegen. 9) Vgl. Els.-Lothr. Z. Bd. 29 S. 362.