§ 3. Der Abruf selbst. Recht oder Pflicht? 15 Bedingung hinauslaufen. Der Vertrag enthält aber einmal die Zusicherung des Käufers, daß er seinen Bedarf nicht anderweitig durch „Zwischenläufe" decken werde"), und zugleich ist damit ausgesprochen, ­ daß der Verkäufer mit einem bestimmten, wenn auch vielleicht geringeren Bedarf rechnen dürfe und rechnen müsse"). Durch die Klausel wird also nur der Zeitpunkt der Lieferung auf den Bedarf des Käufers abgestellt. Auch ist nicht etwa die für einen Kaufvertrag erforderliche Bestimmung der Verkäuferleistung ­ unterblieben und somit gar kein gültiger Kaufvertrag zustande gekommen; es genügt, daß, um die Leistung abschließend zu bestimmen, eine neue Parteivereinbarung nicht notwendig ist. Sie wird durch den Abruf des Käufers, event, durch richterliches Urteil gemäß den Bestimmungen des § 315 BGB. ersetzt. Ein wirklich bedingter Kauf liegt allerdings vor, wenn ein Kauf „auf Abruf" mit der weiteren Klausel „frei bleibend" geschlossen ­ wird. „Frei bleibend" bedeutet: vorbehaltlich völliger Freiheit des Handelns; d. i. eine Bestimmung, die sich neben jeder anderen Klausel ebensogut vorfinden kann, mit dem Abruf in seiner Eigenart aber nichts zu tun hat. Obiger Ansicht kann also dadurch kein Abbruch getan werden. §.3. Der Abruf selbst. Recht oder Pflicht? Des Käufers Abrufserklärung gehört zu den empfangsbedürftigen ­ Willenserklärungen und folgt daher den für diese geltenden Regeln; sie ist vollendet und wirksam, sobald sie dem Verkäufer zugehtH. Ist der Käufer nun berechtigt oder verpflichtet, abzurufen? — Dies ist wegen der sich in der Praxis ergebenden Folgen von 10) So „Recht" 05 Nr. 1067; Staub § 346 A. 19 a. E. 11) Dies ist allgemeine Anschauung der Praxis: so „Recht" 07 Nr. 1004; 08 Nr. 2300; ROLG. Bd. 12 S. 64; Bd. 13 S. 125; Bd. 20 S. 166; vgl. auch Wolf vor § 433 Amn. 2. 1) S. Näheres darüber bei Zander a. a. O. S. 305.