Der Abruf selbst. Recht oder Pflicht? etwas den angeführten Sacheigenschaften des Kaufgegenstandes Ähnliches. Das ist, wie so oft, einfach alles nichtangeführte idem, d. h. hier: die übrigen Sacheigenschaften, z. B. Farbe, Zusammensetzung, ­ Sorte, Güte; nicht aber sind es die näheren Umstände ­ der Lieferung. Zudem wollte, wie die Denkschrift") bezeugt, ­ das Gesetz absichtlich im 8 375 HEB. nur von der Spezifikation sprechen, d. h. alle anderen noch nicht aufgeworfenen Fragen dieser Art offen lassen. In den mannigfachen Meinungen über die Frage: Recht oder Pflicht? lassen sich nun zwei Richtungen erkennen. Die einen") sehen im Abruf ein zeitlich beschränktes Recht, die anderen") ­ eine zur Bewirkung der Leistung erforderliche Handlung ­ im Sinne des § 295 BGB., welche entweder immer oder doch in der Regel Pflicht des Käufers sei, oder aber ausnahmsweise ­ dazu erhoben werden könne. Die erste Richtung vertreten Düringer-Hachenburg"), v. Staudinger"), gcmber 10 11 12 13 14 * 16 17 18 ) und im Anschluß an letzteren Steffens"). Zn beachten ist jedoch, daß der eigentliche Urheber der Theorie vom zeitlich beschränkten Recht Zander ist und die anderen mehr oder weniger ausdrücklich auf ihn Bezug nehmen. Die zweite Richtung ist als die herrschende zu bezeichnen. Vertreter ­ sind Enneccerus"), v. Staudinger"), Oertmann"), 10) Denkschr. S. 217. 11) S. nächsten Absatz. 12) Bd. III S. 18. 13) § 433 I, e; auch Anhänger der zweiten Richtung. Diese Tatsache, ­ daß zwei so konträre Ansichten sich in einem Kommentar finden, erklärt sich aus dem großen Nachteil der Sammelwerke, verschiedene Bearbeiter zu haben (Bearbeiter hier Kober!). 14) a. a. O. S. 304, 324. 16) S. g und 11. 16) Bd. I 2 S. 159 Anm. 14. 17) § 293, 3 (Bearbeiter: KuhlenbelN). 18) § 271, 5 6; § 296, 1b. Hagedorn, Handelskauf „auf Abruf". o ;