§ 3. Der Abruf selbst. Recht oder Pflicht? 19 Zander 33 ) und Steffens 33 ) zu. Ein Recht ist allerdings in unserem ­ Beispiel begründet worden. Aber ablehnen müssen wir die „zeitliche Beschränkung". Angenommen, bei unserem Kauf wäre eine Abrufsfrist von sechs Monaten bestimmt, so würde aus der zeitlichen Beschränkung folgen, daß mit Ablauf jener Frist das Recht untergeht 3 »). Hier eine Abschweifung: Mit der Frage, ob der Käufer nach Ablauf der Abrufsfrist das Recht des Abrufs verliert, ist durchaus ­ nicht die zu verwechseln, ob etwa der Kaufvertrag aufhört zu bestehen 3 »). Mit ihm würde auch das Abrufsrecht untergehen. Möglich wäre das, wenn wir wegen der Bestimmung einer Abrufsfrist ­ in dem Vertrage ein Fixgeschäft des § 376 HGB. sehen. Darüber soll ausführlich unten 29 30 31 32 ) gesprochen werden; hier sei vorweg genommen, daß ein Fixgeschäft nicht anzunehmen ist. Wir kehren demnach zur Frage der zeitlichen Beschränkung zurück. Rechte gehen im Bürgerlichen Gesetzbuch nur kraft ausdrücklicher ­ Vorschrift unter, so z. B. das Anfechtungsrecht und Kündigungsrecht nach Ablauf einer Ausschlußfrist, das Ehescheidungsrecht ­ durch Verzeihung, das Erbausschlagungsrecht wiederum ­ nach Fristablauf. Wer also die „zeitliche Beschränkung" verteidigen ­ will, muß es — da keine einschlägige Vorschrift vorhanden ­ ist — mit Analogieschlüssen versuchen. Die Verfechter sind sie bisher schuldig geblieben. In Wahrheit bleibt der einzige Ausweg eine ungeschriebene, vertragliche Grundbestimmung, die als stillschweigend anerkanntes Vertragsfundament aus dem Handelsbrauch zu entnehmen wäre; denn ausdrücklich steht die Klausel von der zeitlichen Beschränkung in keinem Vertrage. Selbst Zander 33 ) muß aber zugeben, es sei allgemein üblich, daß nach Ablauf der Abrufsfrist der Verkäufer den säumigen Käufer zum Abruf auffordere. Noch weiter, sicherlich zu weit, geht 29) So folgerichtig Zander a. a. O. S. 329. 30) Davon wird unten in H 7 d. Abh. zu sprechen sein. 31) S. § 7 der Abhandlung. 32) a. a. O. S. 326: Zander nennt dies „widersinnig"; es wären damit die sogenannten Dispositionserklärungen des Käufers gemeint. 2*