20 Erster Teil. Rechtliche Grundlagen. Ü8re§lctu 33 ), das ausdrücklich sagt, selbst wenn die Abrufsfrist abgelaufen ­ sei, müsse erst der Abruf des Käufers abgewartet werden. ­ Die häufigen Abrufsprozesse endlich entstehen fast alle dadurch, ­ daß der Käufer nach Ablauf der Abrufsfrist vergebens abruft, ­ sich also des Abrufsrechtes glaubt bedienen zu dürfen; und weder Richter noch Gegner denken daran, den nachträglich erfolgten ­ Abruf ausdrücklich für unerheblich zu erklären, weil ein Recht abzurufen 3 ^) dem Verkäufer längst nicht mehr zugestanden habe. Eine Reichsgerichtsentscheidung 33 ) geht besonders weit darin. Es wird hier nicht nllr ausdrücklich dem Käufer zugestanden, ­ daß ihm noch nach Ablauf der Frist der Abruf zusteht, sondern ­ sogar gesagt, daß er noch Teillieferungen abrufen könne. Die Lehre von der zeitlichen Beschränkung des Abrufsrechts ist also zu verwerfen. * Der Abruf ist auch als bloße Willenserklärung rechtlich erheblich. ­ Oben haben wir gesehen, daß der Käufer die eigenmächtige ­ Lieferung der Ware zurückweisen kann, solange er nicht abgerufen hat; mit anderen Worten: Es muß der Lieferung der Abruf vorangehen. Da aber der Verkäufer aus dem Kaufvertrag ­ verpflichtet ist, die Ware dem Käufer zu übergeben, so kann er demnach seiner ihm durch § 433 Abs. 1 BGB. auferlegten Pflicht nur nachkommen, wenn der Abruf erfolgt; d. h. der Käufermuß bei seiner, des Verkäufers Leistung mitwirken. Folglich fällt die Willenserklärung, „Abruf" genannt, unter die Handlungen, ­ von denen § 295 BGB. redet. Dies ist die weitaus überwiegende ­ Meinung. Literatur 33 ) und besonders die Praxis 3 ?) 33) In Ga. § 12 b. Abh. Nr. 193. 34) Hiermit nicht zn verwechseln ist die typische Einwendung: der Käufer habe sein Recht aus dem Vertrag verwirkt; s. darüber § 1 i>- Abh. 35) IW. 04 S. 90, 8. 36) v. Staudinger § 293 Anm. 3; Ennecccrus 12©. 159 Anm. 14; Oertmann § 271, 6d, § 295, lb ß; Staub, Exk. zu § 359 Anm. 4, § 373 Anm. 11; Planck § 433, 7b Abs. 7; Neumann § 295 Anm. 2; Wolf 8 295 Anm. 5; Freudenthal S. 22; RGRäte § 295 Anm. 1-37) Senfs. Arch. Bd. 62 S. 230; „Recht" 07 Nr. 566; Warneyer 09 S. 277; IW. 04 S. 168, 8; DJZ. 04 S. 343; Els.-Lothr. Z. Bd. 29 S. 362.