§ 3. Der Abruf selbst. Recht oder Pflicht? 21 in ständiger Rechtsprechung rechnen den Abruf ohne Bedenken unter § 295 BGB. So freilich, wie die „Mitwirkung" im § 295 BGB. geregelt ist, ist sie dem dazu Berufenen durchaus freigestellt; von einer Pflicht des Gläubigers, die zur Erfüllung erforderliche Mitwirkung ­ wirklich zu gewähren, steht nichts darin. Es ist daher mangels ­ anderer Vereinbarungen stets in sein Belieben gestellt, ob er von seinem Rechte Gebrauch machen und dadurch zu der ihm gebührenden ­ Leistung kommen will. Wenngleich seine Untätigkeit ihm mannigfache Nachteile bringerr würde, ändert es nichts daran. Wir kämen also in unserem oben gebrachten Beispiel, in dem ein Kaufmann ein Faß Ol „auf Abruf" innerhalb sechs Monaten ­ kauft, zum Ergebnis, daß dieser Abruf eine Mitwirkungs-Handlung des Käufers und in der Tat als solche ein Recht ist. So war es in den Jahren, da man anfing, sich mit dem neuen Gebilde zu beschäftigen, als Regel gedacht. In der Praxis kommt jedoch jener Fall nur selten vor. Die Ausnahme überwiegt. ­ Sehen wir zu, in welchem Maße das geschieht: „Auf Abruf" ­ werden gewöhnlich überaus große Mengen gekauft, Massenartikel, ­ noch dazu mit Hilfe des Sukzessivliefernngsgeschäfts. Auch die Vereinbarung der einzelnen Teillieferungen kommt nicht nur dem Käufer, sondern ebenso dem Verkäufer zugute 33 ). Der Käufer will seinen Bedarf auf längere Zeit decken, der Verkäufer ­ will sich seinen Absatz sichern und eine ungestörte gleichmäßige ­ Produktion erzielen. So kommt es denn, daß der Verkäufer ­ die Bestellungen, also den Abruf des Käufers, zurückweisen kann, wenn dieser z. B. den Abruf erst verzögert und dann seine nachträgliche Bestellung die zulässigen Grenzen überschreitet. Auch anderweitig hat der Handelsbrauch zahlreiche Schranken des dem Käufer eingeräumten Bestimmungsrechtes aufgerichtet: Er schreibt vor, wie lange der Käufer mit dem Abruf warten kann, wann er abrufen muß, worauf er Rücksicht zu nehmen I)at 3B ), welche Lieferzeit zu geben ist, vor allen Dingen, daß und 38) Meinung der Praxis: vgl. IW. 1900 S. 600, 9; RGRäte 8 433 Anm. 6. 39) Vgl. Ga. 8 12 d. Abh. Nr. 121.