22 Erster Teil. Rechtliche Grundlagen. Wie der Käufer die Warenmenge auf verschiedene Zeitpunkte zu verteilen hat. Es geht nämlich das Bestreben der Handelsübung dahin, das Geschäft wie ein Ratenlieferungsgeschäft zu behandeln, wenn eine längere Abrufsfrist vereinbart ist. Für den Magdeburger ­ Handel") ist dies in konsequenter Weise durchgeführt. Der eigenartigste Wert eines Rechts nun liegt, wie Köhler") ausführt, in der Freiheit, die es dem Berechtigten läßt, nämlich es geltend zu machen oder zu vernachlässigen. An Wert büßt es erheblich durch Beschneiduugen, wie die besprochenen, ein. Wird vollends bedungen oder schreibt der Handelsbrauch vor, das Recht müsse geltend gemacht werden, so bleibt es kein Recht mehr, sondern ­ wird zur Pflicht. Des Rechtes letzte Spur ist alsdann einmal ­ die jeder Pflicht innewohnende Befugnis, sie zu erfüllen, und zum andern das freilich nur kümmerliche Recht, innerhalb engster Grenzen den Zeitpunkt der schuldigen Abrufserklärung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten mit bindender Wirkung auszuwählen. ­ Wenn beim Abschluß eines Kaufvertrags „auf Abruf", insbesondere ­ bei einem Sukzessivlieferungsgeschäft, dem Käufer solche Willenserklärung vorbehalten bleibt, die für die schuldgerechte ­ Erfüllung wesentlich bedingend ist, so herrscht dabei die Vorstellung, daß der Käufer sie abgeben werde. Wenn dies nicht ein für allemal als gewiß gedacht wird, so doch zum mindesten als die Regel. In erster Linie muß man natürlich eine Verpflichtung ­ zur Vornahme des Abrufs anerkennen, wenn eine solche von den Parteien ausdrücklich vereinbart ist 40 41 42 ). Steht nun auch in Abrufverträgen gewöhnlich nichts von einer Verpflichtung ­ des Käufers zum Abruf, so folgt doch diese Pflicht aus dem Handelsbrauch, der sich mit wachsender Entschiedenheit auf die 40) Handelsgebr. 05 bei Gutsche und Wehrend S. 9 § 4, ©. 31 § 2 Abs. 2; <5. 66 § 8 Abs. 2; 69 § 3 Abs. 2; ©. 86 § 4 Abs. 2; S. 94 § 5 Abs. 2; ©. 104 § 4 Abs. 2. 41) In Jherings Jahrb. Bd. 17 S. 273 f. 42) Jedes Vermögensrecht kann der Wille der Parteien zu einer Pflicht stempeln; vgl. auch Ir. 04 S. 58, 12.