§ 3. Der Abruf selbst. Recht oder Pflicht? 23 Seite des Verkäufers schlägt. Das ist an einer Fülle von Einzelheiten ­ schon seit langer Zeit zu beobachten. Bei dem eigenartigen Geschäft der Sukzessivlieferung z. B. hören wir, dem Käufer stehe der Abruf nicht so zu, daß er abrufen könne, wie und wann er wolle. Er müsse vielmehr auf den Verkäufer Rücksicht nehmen mit Zeit und Menge. Der Handelsbrauch zwingt ihn dazu, und mit Recht. Denn der Abruf ist vielfach mit größter Pünktlichkeit vorzunehmen, nämlich zur Aufrechterhaltung geordneten Geschäftsbetriebes ­ bei Massenartikeln, bei periodisch wechselnden Preisen, bei Verkäufen ab Schiff, oder mit Rücksicht auf Abschlüsse mit Vormännern, oder weil die Ware die Lagerung nicht verträgt, ­ oder endlich, weil es für die große Menge an Platz fehlt und so der Verkäufer in ernstliche Verlegenheit gerät — man denke an Koksverkäufe der Gasfabriken, Melasseverkäufe der Zuckerfabriken —. Zudem ist die Fabrikationsmenge und -weise zu berücksichtigen. Der Abruf ist mithin, wie die zahllosen Beschränkungen zeigen, in der Anschauung der Handelswelt längst „zwangsläufig" ­ geworden. Man kann ihn im 20. Jahrhundert wirklich kein Recht mehr nennen. Die Dogmatiker und das Reichsgericht sollten endlich einräumen, daß eine Umkehrung der Verhältnisse stattgefunden hat. Die Ausnahme ist zur Regel geworden. Damit ­ sind wir berechtigt, nunmehr eine feste Formel für das Wesen des Abrufs zu suchen. Es muß deutlich gesagt werden, daß der Abruf regelmäßig Pflicht !:! ) des Käufers iss" Nun wohnt ihm aber die Kraft inne, neue Rechtszustände herzustellen, zu „gestalten". Dadurch unterscheidet er sich, wie im § 5 der Abhandlung noch ausführlicher darzulegen ist, von den einfachen Dispositionserklärungen, die ebenfalls des Verkäufers ­ Leistung abschließend bestimmen helfen. Der Abruf aber ruft die Wirkungen der im Vertrage bekundeten Rechte und Pflichten ins Leben, er begründet die Fälligkeit. Solange man * 43) In der Regel Hauptpflicht des Käufers; s. §■ 8 d. 2161).