24 Erster Teil. Rechtliche Grundlagen. ihn seiner eigentlichen Natur nach für ein Recht hielt, hätte man ihn ein Gestaltungsrecht nennen sollen. Heute, wo die erwähnte Umkehrung der Verhältnisse nicht mehr zu verkennen ist, wird es Zeit, ihn kurz und klar als h a n d e l s b r ä u ch l i ch e G e st a ltungspflichtzu bezeichnen. Eine Handlung im Sinne des § 295 BGB. bleibt er. Dies ist zu beachten. Nur ist eben der Käufer, weil ihm diese Handlung zur Pflicht gemacht ist, insoweit ­ nicht mehr Gläubiger, sondern Schuldner aus einem gegenseitigen ­ Vertrag"). Nicht im Ergebnis, aber doch im Gedankengang stimmen hiermit die Vertreter der oben erwähnten „zweiten Richtung" überein, indem sie alle voraussetzen, daß sich der Abruf unter § 295 BGB. subsumieren lasse. So kennt v. Staudinger^) „im konkreten Falle" den Abruf als selbständige Verpflichtung. Enneccerus") hält es für möglich; nach Oertmann") stellt der Abruf „iu der Regel" eine Pflicht dar; bei den Reichsgerichtsrctten 44 45 46 47 48 49 ) kann, „zumal bei Verträgen, die auf Erfüllung durch Teillieferung gehen", der Abruf eine Verpflichtung des Käufers sein; Reumann 4 ") räumt ebenfalls eine „Mitwirkungspflicht" ein. Staub°°) sagt ausdrücklich, daß an sich der Abruf ein Recht des Käufers sei, aber auch „nach der Natur der Ware oder dem Vertragsinhalt" ­ eine Verpflichtung des Käufers sein könne. Bei Planck") kann man entnehmen, obwohl es nicht ausdrücklich ausgesprochen ­ ist, daß er eine Pflichterhebung kennt. Nach Freudenthal^) muß man „ausnahmsweise" eine Verpflichtung des Käufers ­ zur Vornahme des Abrufs anerkennen. 44) So auch v. Staudinger 8 293 Abs. 1 Vorb. 45) § 433 IX 2 a Abs. 5. 46) I 2 S. 159 Sinnt. 4. 47) § 271, 5d; beruft sich unrichtig auf ERG. iu Senfs. Arch. Bd. 63 S. 8. 48) 8 433 Anm. 5. 49) 8 295 Sinnt. 2. 60) Exk. vor § 373 Anm. 71; Exk. zu § 359, Anm. 5. 61) 8 433, 71) Abs. 7. 52) S. 35.