§ 3. Der Abruf selbst. Recht oder Pflicht? 25 Besonders interessiert in vorliegender Arbeit der Standpunkt ­ der Praxis. Hier geht die Rechtsprechung der Gerichte und die Spruchpraxis der Handelskammern weit auseinander. Das Reichsgericht steht auf dem Standpunkt, daß „der Verzug des Käufers mit dem Abruf in der Regel als Annahmeverzug"^) zu beurteilen sei; mit anderen Worten: der Abruf sei eine Mitwirknngshandlung im Sinne des § 295 BGB?^) und in der Regel — besser grundsätzlich — als solche ein Recht des Käufers. Zwei Jahre früher jedoch behauptete das Reichsgericht^), daß der Abruf ­ in der Regel eine Pflicht des Käufers sei. Ebenso faßt das Reichsgericht den Abruf in zwei anderen, für diese Materie wichtigen ­ Entscheidungen^) auf. Wir sehen: ein Schwanken, das nur zu leicht begreiflich ist aus dem Maugel eines festen Anschauungsgrundes. ­ Im Gegensatz dazu stehen die Gutachten der Handelskammern. Daraus, daß diese Handelskörperschaften immer § 326 BGB. antoenben 57 ), erhellt, daß sie mit vollem Recht den Abruf immer und allein für eine Pflicht des Käufers ansehen. Die Handelskammer Chemnitz sagt sogar klar und unzweideutig ­ in einem Gutachten^): „Der Abruf ist eine wesentliche ­ (selbständig klagbare und daher eine Haupt-) Verpflichtung des Käufers". Es würde der Rechtssicherheit sehr förderlich sein, wenn diese heute allein brauchbare Ansicht, die auch wir absichtlich mit Entschiedenheit unterstrichen haben, endlich in die Praxis der Gerichte Eingang fände. Dann endlich wären die Käufe „auf Abruf" so geregelt, wie es ihrem Zweck entspricht. Soeben war von Haupt- und Nebenpflicht die Rede. Darin liegen die Meinungsverschiedenheiten der Vertreter der oben er-63) Warneyer 09 S. 277 (OLG. Wien?); IW. 04 S. 168, 8; „Recht" 04 Nr. 1138. 54) So ausdrücklich „Recht" 07 Nr. 566; Seuff. Arch. Bd. 62 Nr. 133. 55) Seuff. Arch. Bd. 63 S. 9. 56) Vgl. ERG. Bd. 56 S. 177 und Bd. 57 S. 109. 57) Dies zeigt ein Blick aus die Gutachten in § 12 D b 1 b. Abh. 58) S. Ga. § 12 d. Abh. Nr. 203. — M. E. ist das Gutachten vom Jahre 1889 (bei Zander-Fehrmann S. 17 Nr. 25), worauf Zander seine Lehre aufbaut — Abruf nur Recht — längst überholt.