26 Erster Teil. Rechtliche Grundlagen. wähnten zweiten Richtung. Aber dazu soll erst unten bei der Verzugslehre^) Stellung genommen werden, da dies bei der Behandlung des § 326 BGB. am zweckmäßigsten geschehen kann. Abruf und Abnahme. Wie reiht sich nun die von uns festgestellte handelsgebräuchliche ­ Gestaltungspflicht des Abrufs unter die sonstigen Pflichten des Käufers ein? Zwei Pflichten sind dem Käufer einer Sache durch § 433 Abs. 2 BGB. auferlegt, erstens: Zahlung des vereinbarten Kaufpreises und zweitens: Abnahme der gekauften Sache. Wie stellt sich die Abrufpflicht zur AbnahmepflichtH? Namentlich von Düringer-Hachenburgs) und Rosenbergb) wird die Ansicht vertreten, daß die Abnahmepflicht sich nicht nur auf das Abnehmen des Kaufgegenstandes, sondern auch aus den Abruf als eine zur Erfüllung notwendige Mitwirkungshandlnng erstrecke; Düringer-Hachenburg betrachten also die Abrufpflicht als ein Teil der Abnahmepflicht. Auf Grund letzterer müsse der Käufer — mangels besonderer Abrede — bei der Ablieferung mitwirken; er könne seine Abnahmepflicht nur erfüllen, wenn er die Ablieferung durch den Abruf ermögliche. Es habe also die in § 433 Abf. 2 BGB. begründete Abnahmepflicht bei Abrufskäufen ­ einen größeren Umfang als bei einem Kauf ohne solche Klausel. Und da der Abruf auch notwendige Vorbereitungshandlungen ­ für die Abnahme fei, so habe der Verzug mit der Annahme notwendig auch den Verzug mit der Abnahme selbst zur unmittelbaren Folge. Richtig gedacht ist daran, daß Annahme- ­ und Abnahmepflicht in ihrer äußeren Erscheinung gleich 59) 8 8 d. Abh. 1) Die Abnahmepflicht leugnet Köhler: BGB. II S. 202 f.; er müßte sonach auch die Abrufspslicht leugnen. 2) Bd. III S. 70; ebenso Crome S. 146; Endemann S. 939 f. 3) In Jherings Jahrb. Bd. 43 S. 265.