§ 4. Abruf und Annahme. 27 sind. Der Käufer genügt seiner Annahmepflicht in derselben Weise wie seiner Abnahmepflicht: durch Übernahme der Kaufsache ­ in seine Verfügungsgewalt. Dagegen bietet das Gesetz keinen Anlaß, unter den Begriff der Abnahme eine Mitwirkungs-*■' Handlung wie den Abruf zu rechnen, die in Wahrheit mit jenem Begriffe nichts zu tun hat. Erst kommt der Abschluß des Kaufvertrages, ­ dann der Abruf, und nach diesem erst die An- und Abnahme: ­ dies ist die zeitliche Aufeinanderfolge. Es ist denkbar, daß der Käufer abruft, dann aber, wenn die Ware eintrifft, sie nicht au- und damit auch nicht abnimmt. Er erfüllt alsdann wohl seine Abrufpflicht, nicht aber seine Abnahmepflicht. Düringer-Hachenburg und seinen Anhängern entgegen steht über-* wiegend die andere Meinung in der Literatur'') wie in der Rechtsprechung^): nach ihr versteht das Gesetz unter Abnahme nur die reine körperliche Hinwegnahme der zu diesem Zweck bereitgestellten Ware und erhebt nur diese rein tatsächliche Handlung ­ des Käufers zu seiner Pflicht. Die Motive zu dem Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuchs") verweisen ausdrücklich auf den Art. 346 des alten Handelsgesetzbuchs und stellen den dort gebrauchten ­ Ausdruck „Empfangnahme" der „Abnahme" gleich; „Empfangnahme" aber bedeutet eben den Akt, der lediglich darauf ­ hinzielt, den Verkäufer von der Sache zu entlasten?). So 4) Bechmann III 1 S. 160; Crome S. 424; Dernburg II S. 74; Endemcmn S. 791 Nr. 11 und S. 795 Nr. 7; Enneccerus I 2 S. 709 Nr. 12, S. 834 Nr. 5; Goldmann III § 373 Ziff. 72; Hohenstein in Gruch. Beiträge Bd. 48 S. 716, im Archiv, ziv. Prax. Bd. 25 S. 71; Lehmann in DJZ. 02 S. 493; Lippmann in DJZ. 04 S. 800; Makower II S. 1197; Matthiaß S. 283; Neumann K 433 Anm. IV 1; Oertmann § 433 Anm. 3 b; Planck zu § 433 Anm. 7 b Abs. 3; Rosenberg in Jher. ^ Jahrb. Bd. 43 S. 141/266; Simson I, 1 S. 363; Staub, Exk. vor § 373 Anm. 67, 71 und Exk. zu § 374 Anm. 139 a; v. Staudinger § 433 IX 2 a; Wolf § 433 Anm. 10. 5) ERG. Bd. 53 S. 162 ff.; Bd. 66 S. 175 ff.; Bd. 57 S. 109; DJZ. 04 S. 343; „Recht" 05 S. 46; IW. 04 S. 112, 7; 05 S. 78; Hess. Rspr. Bd. 8 S. 109; Bd. 7 S. 100; „-Recht" 08 Nr. 3694. 6) Mot. II S. 318. 7) Vgl. Lehmann in DJZ. 02 S. 492.