28 Erster Teil. Rechtliche Grundlagen. bezeichnen denn auch die Protokolle^) die Abnahme als den technischen ­ Begriff der tatsächlichen (körperlichen) Wegnahme. Der Abruf kennzeichnet sich demnach als Mitwirkung des Käufers bei „der Ablieferung zwecks nachfolgender Abnahme" und ist darum verschieden von dieser"). Da wir den Abruf aber für eine Pflicht ansehen, so folgt, daß diese neben der Verpflichtung ­ zur Übernahme der Ware als selbständige Verpflichtung des Käufers einherläuft. Der Begriff des Kaufes schließt es nicht aus, daß der Käufer außer der Zahlung des Kaufpreises und der Abnahmepflicht noch Pflichten anderer Natur übernimmt; ­ allerdings muß die Geldleistung den hauptsächlichen Inhalt der Verpflichtung bilden"). Wegen der Unterscheidung von Haupt- und Nebenpflicht verweisen wir nochmals auf das Kapitel vom Verzüge. Das Wesen einer Pflicht besteht darin, daß der andere Vertragsteil ­ einen rechtlichen Anspruch auf die Erfüllung der Pflicht hat. Und dieser Anspruch wird durch Klage geltend gemacht. Somit kann der Verkäufer wie auf Abnahme"), so auch auf Abruft") klagen. Er wird dies tun, wenn auf Abnahme unmittelbar ­ zu klagen entweder ihm nicht beliebt oder nicht tunlich ist. Dies letzte ist z. B. gegeben, wenn die Ware noch nicht vorhanden ­ und zur Ablieferung bereit ist") — man denke an einen Auftrag, der einer Fabrik übergeben wurde —. Umgekehrt liegt die Sache, wenn die Frist, die für den Abruf vereinbart war, zwar noch nicht abgelaufen, die Abnahme aber gleichwohl infolge besonderer Umstände nach Treu und Glauben erwartet, also ver-8) Prot. II S. 84. 9) Ebenso RGRäte, § 433 Anm.6; „Recht" 07 Nr. 434. 10) Vgl. Enneccerus 12®. 295; Dernburg II 2 S. 14. 11) So Mot. II S. 318; Prot. II S. 53/54; Laband im Arch. ziv. Prax. Bd. 74 S. 306; Cosack I S. 533; ERG. Bd. 56 S. 178. 12) Übereinstimmend Literatur und Praxis: so Oertmann § 271, 5 6; Staub, Exk. zu 8 374 Anm. 167, Exk. vor 8 373 Anm. 71 a. E.; LZ. 09 S. 159, 13; ERG. Bd. 56 S. 177, Bd. 57 S. 109; IW. 04 S. 68, 12; Ga. 8 12 d. Abh. Nr. 197 und Nr. 203. 18) Vgl. ERG. Bd. 56 S. 177.