Zur Verzugslehre. Allgemeines. Die Anhänger der Zanderschen Lehre vom zeitlich beschränkten ­ Recht müssen notwendig zu der Folgerung kommen, daß ein Verzug im Abrufe selbst nicht möglich ist. Einige betrachten ­ den Abruf als Bestandteil der Abnahme*) und vermögen ­ daher wenigstens einen Abnahme-Schuldnerverzug zu konstruieren^). ­ Diejenigen aber, welche sich dem nicht angeschlossen haben, sind in Verlegenheit um die Konstruktion eines Verzuges, deren Notwendigkeit sie nicht leugnen können. Zander^) ist hier auf einen bemerkenswerten Ausweg verfallen. Er behauptet, nicht der Abruf stelle die Mitwirkung des Käufers bei der Leistung seines Gegners dar, sondern die Dispositionserklärungen ­ (Verladungsordre, Angabe von Bestimmungsort, Verpackung, ­ Frachtweg u. a. m.). Daraus folgt dann freilich, daß es das Unterbleiben solcher Dispositionserklärungen ist, was den Käufer iu Gläubigerverzug setzt. Dazu bedürfte es nicht einmal des im § 295 BGB. geforderten Verbalangebots, des sogenannten ­ Andienens, da ja in der Mehrzahl der Fälle eine feste Frist nach § 296 BGB. das Anbieten überflüssig macht. Dies alles ist als einzelne Feststellung wichtig. Dagegen müssen wir 1) Darüber ist in § 4 d. Abh. gesprochen. 2) So auch Jur. Mon. Schr. f. Pos. 03 S. 104 und „Recht" 03 Nr. 2240. 3) a. a. O. S. 326.