§ 5. Allgemeines. bestreiten, daß Zander hiermit an Stelle des Abrufverzuges einen vollwertigen Ersatz beigebracht hat. Seine Theorie paßt gar nicht auf diejenigen Fälle, wo die Dispositionserklärungen schon in den Kaufvertrag mit eingeschlossen oder aber im Laufe der Abrufsfrist rechtzeitig abgegeben worden sind, ohne daß ihnen alsdann auch der Abruf gefolgt wäre. Man sieht hier, wie unfruchtbar ­ die Lehre vom zeitlich beschränkten Recht ist; denn alle die, welche den Abruf nicht der Abnahme unterstellen, sondern ihn ein selbständiges Mitwirkungsrecht nennen, werden zugeben, daß sie in zahlreichen und nicht bloß Ausnahmefällen unfähig sind, den Verkäufer zu schützen und dem Käufer gestatten müssen, abzurufen, wie es ihm gefällt. Um so mehr Anlaß haben wir, an dem Begriff der handelsüblichen Gestaltungspflicht festzuhalten, ­ weil er allein -dem Verkäufer den ihm gebührenden Schutz in allen Fällen sichert. Die Handelswelt zeigt dieser Entwicklung der Dinge deutliches ­ Wohlwollen. Der Zeitpunkt ist daher günstig, nun noch einen Schritt weiterzugehen. Der Abruf ist nämlich auch eine Dispositionserklärung, mindestens ist er mit den Dispositionserklärungen weit enger verwandt, als mit der Spezifikation. Da er mit dieser nicht ans gleicher Stufe steht, dürfen sie auch nicht gleichmäßig behandelt werden. Dagegen ist es statthaft, Abruf und Dispositionserklärungen denselben Regeln zu unterstellen, ­ zumal gewöhnlich beide in eine einheitliche Erklärung zusammenfallen. ­ Man würde sich alsdann nicht begnügen, dem Unterbleiben einer Disposition Gläubigerverzug folgen zu lassen (§ 295 BGB.), sondern würde genau so verfahren, wie wenn der Käufer versäumt hätte, der Gestaltungspflicht des Abrufs nachzukommen. Das ist m. E. nicht bedenklich; denn die Dis-Positionserklärungen behalten ihre untergeordnete Stellung in allen den Fällen, wo sie nicht spätestens mit dem Abruf abgegeben ­ werden müssen, sondern während der Lieferfrist nachgeholt werden können. Dasselbe versteht sich bei allen gewöhnlichen Käufen ohne Abruf (es seien denn Handkäufe, wo vom Disponieren ­ überhaupt keine Rede ist).