32 Zweiter Teil. Zur Verzugslehre. Wenn dagegen der Verkäufer sofort nach Eingang des Abrufs ­ liefern kann und liefern muß, wäre es Pedanterie, den Käufer zwar zum Abruf zu verpflichten, ihm die Abgabe der Disposition aber freizustellen. Des Verkäufers Interesse an der Abgabe der Dispositionserklärungen ist nicht geringer als das am Abruf; im Gegenteil: bei unterlassenem Abruf ist ihm die Leistung nur vorläufig und rechtlich unmöglich, weil sie nicht fällig ist. Kennt er dagegen die Dispositionen des Käufers nicht, so ist er überhaupt außerstande, schuldgerecht zu liefern. Es maitgelt also keineswegs an einem Bedürfnis für die oben vorgeschlagene ­ Behandlung der Dispvsitionserklärungen. Greifen wir daher der noch nicht ganz vollendeten Entwicklung vor und fordern wir, daß auch die Abgabe der Dispositionserkläruugen, tvenigstens da, wo sie mit dem Abruf zusammenfallen, als Schuldnerpflicht des Käufers anerkannt werde. Bei den Dogmatikern ­ herrscht zurzeit noch keine Einigkeit, tvie der Inhalt des Abrufs zu umgrenzen sei. In Wahrheit enthält er nichts als eine Terminsbestimmung; tvenn also vielfach noch andere Dispositionen hinzugerechnet werden, so ist das begrifflich falsche). Das damit erzielte Ergebnis aber entspricht unseren eigenen Forderungen — ein Beweis mehr, wie sie berechtigt sind. * t Es kann vom Verzüge nicht gesprochen werden, ohne die Frage nach den übrigen Vertragsverletzungen wenigstens zu streifen. Der Verzug ist ohne Zweifel das wichtigste Gebrechen der Abrufkäufe; indessen kommen auch Fälle vor, wo der rechtzeitige ­ Abruf nicht vertragsmäßig ist. Dann ist er nicht unter allen Umständen unwirksam^), es kommt wesentlich darauf an, ob auch der vertragsmäßige Abruf nichts gefruchtet hättet). Vielmehr kann in einem solchen Verhalten des Käufers eine po-4) S. Ga. 8 12 d. Abh. Nr. 20. 8) Der Verkäufer muß aber den nicht vertragsmäßigen Abruf sofort zurückweisen: so Ga. 8 12 d. Abh. Nr. 117. 6) „Recht" 04 Nr. 883; ebenso Zander a. a. O. S. 307.