§ 6. Voraussetzungen. 33 sitive Vertragsverletzung im Sinne Staubs liegen^). Dazu gehört es z. B., wenn der Käufer schuldhaft in ungebührlich schneller Folge oder großen Mengench abruft oder wenn er dem Verkäufer durch verspäteten Abruf die Lieferfrist schmälert^). Will der Verkäufer daraufhin die Leistung verweigern und sich verklagen lassen, so kann er einwenden, daß des Gegners Verlangen, ­ er solle liefern, gegen Treu und Glauben verstoßen habe, er also zur Leistung nicht verpflichtet gewesen fei. Er kann jedoch ­ auch seinerseits vorgehen und die Rechte aus § 326 BGB. für sich in Anspruch nehmen, die ihm nach Staubs Theorie zukommen. ­ Wofür er sich entscheidet, wird von geschäftlichen Gesichtspunkten ­ abhängen. Von faulen Kunden Schadensersatz zu fordern, würde mehr kosten als einbringen. Andererseits wird ein Fabrikant, der sich wegen eines großen Auftrages Unkosten gemacht hat, den Käufer nicht laufen lassen, ohne sich schadlos gehalten zu haben. Die Behandlung der Unmöglichkeit beim Abruf zeigt keine Besonderheiten. Es kann aber vorkommen, daß wir eine positive Forderungsverletzung nicht nach Analogie des Verzuges, sondern der Unmöglichkeit zu behandeln haben. Das dürfte namentlich für den Fall in Frage kommen, daß der Käufer eines nicht einheitlichen, ­ erst „auf Abruf" herzustellenden Kaufgegenstandes den Abruf mehrmals zu spät vornimmt, so daß die Lieferfrist nicht gewahrt wird. Die Rechte, welche im Falle jeder positiven Vertragsverletzung ­ im Abruf dem Verkäufer zustehen, bestimmen sich nach den gewöhnlichen Vorschriften. 8 6. Voraussetzungen. Der Abruf, eine Handlung im Sinne des § 295 BGB., ruft versäumt Gläubigerverzug hervor. Da er grundsätzlich Pflicht 7) Vgl. „Recht" 09 Nr. 2928. 8) Ga. tz 12 d. Abh. Nr. 108. 9) So HK. Berlin in Mitteil. 1913 S.214. Hagedorn. Handelskauf „aus Abrus". 3