34 Zweiter Teil. Zur Verzugslehre. des Käufers ist, so gerät der Säumige zugleich in Schuldnerverzug. ­ Als Voraussetzungen für den Abruf(Gläubiger-)verzug müssen wir verlangen: 1. das Verbalangebot der Leistung durch den Verkäufer gemäß § 295 BGB. (Das in § 293 BGB. geforderte Realangebot ­ entfällt, da zur Bewirkung seiner Leistung der Käufer durch den Abruf mitzuwirken hat)^). Ein Verbalangebot ist nicht notwendig, wenn eine bestimmte Abrufsfrist vereinbart war^) (§ 296 Abs. 1 BGB.); 2. die mangelnde Mitwirkung des Käufers, also das Unterlassen ­ des Abrufs, gemäß § 293 BGB.; 3. die Fälligkeit seines Anspruchs: im allgemeinen ist sie zwar kein Erfordernis zur Herbeiführung des Gläubigerverzugs, denn der Schuldner kann nach § 271 Abs. 2 BGB. bereits vor der Fälligkeit erfüllen. Beim Kauf „auf Abruf" ist dies jedoch dem Verkäufer untersagt^); 4. die Leistungsbereitschaft des Verkäufers; obwohl keine „positive Voraussetzung", folgt sie doch aus § 297 BGB.^). (Freilich ist ein Scheinangebot möglich, der Käufer kann sich jedoch dadurch schützen, daß er die Nichtbereitschaft des Verkäufers nachweist.) Die Voraussetzung der Leistungsbereitschaft erfüllt der Verkäufer dadurch, daß er sich in der Lage hält, jederzeit innerhalb der Lieferfrist die Ware anzufertigen oder sie sich zu verschaffen^); allerdings muß er dies bezüglich des ganzen Rück-1) Vgl. HK. Graudenz in Mitteil. 09 Aug. S. 21; HK. Berlin in Mitteil. 1912 S. 76. 2) A. M. Zander a. a. O. S. 326; nach ihm ist immer Andienung (— Angebot bzw. Mahnung) nötig; so allerdings auch Ga. § 12 d. Abh. Nr. 71 und „Recht" 08 Nr. 698. Ein allgemeiner Handelsbrauch, auf den sich Zander beruft, besteht jedoch nicht. 3) Allgemeiner Handelsbrauch: s. Ga. in § 12 d. Abh. Nr. 2, 3, 189, 193. 4) Vgl. Freudenthal S. 17; Els.-Lothr. Z. Bd. 29 (5.362. 6) Vgl. Bd. 56 S. 176; IW. 05 S. 78 Nr. 15; Zander a. a. O. S. 327.