Bad 1 241 ISST 1* 6>0. standes könnenb). Nicht erforderlich ist, daß die bestellte Ware schon angefertigt war und bereitgehalten wird^X Voraussetzungen des Abruf(Schuldner-)verzugs sind: 1. die Verletzung einer Pflicht; diese ist, wie wir gesehen haben, der Abruff); 2. die Fälligkeit dieser Leistung (vgl. § 284 BGB.); 3. die Aufforderung des Verkäufers, den Abruf vorzunehmen») ­ (§ 284 BGB.); sie ist gemäß § 284 Abs. 2 BGB. nicht notwendig, wenn eine bestimmte Abrufsfrist vereinbart war"); 4. Verschulden des Käufers nach § 285 BGB. Dies liegt z. B. nicht vor, wenn sich bei einem Ratenlieserungsgeschäft der weitere Abruf infolge Säumnis des Verkäufers bei der Lieferung ­ der ersten Rate verzögert"). Schwierig zu entscheiden nun ist es, wann die Fälligkeit des Abrufs (und damit auch der Anspruch auf Lieferung) eintritt. ­ Hier müssen wir zwei Gruppen von Abrnfgeschäften unterscheiden: solche, wo die Frist vertraglich bestimmt ist, und solche, in denen entweder jede Abrede darüber fehlt oder nur die Bestimmung „nach Bedarf" aufgenommen ist. Die vertragliche Festsetzung einer bestimmten Abrufsfrist ist allgemein gebräuchlich und entspricht durchaus den Gepflogenheiten ­ eines vorsichtigen Kaufmanns. Mit ihrem Ablauf kommt der Käufer bei Nichtvornahme des Abrufs in Verzug"), häufig schon vor dem Endtermin, da ja der Käufer verpflichtet ist, dem Verkäufer eine Lieferfrist") zu gewähren; diese ist der Abrufsfrist abzurechnen"). Eine allgemeine Praxis, nament-8 6. Voraussetzungen. 6) So IW. 04 S. 90, 8. 7) A. M. IW. 09 Nr. 456 und „Recht" 09 Nr. 2925. 8) A. M. Zander a. a. O. S.329: „Der Abruf ist keine Leistung, die geschuldet wird". 9) Vgl. Els.-Lothr. Z. Bd. 29 S.362. 10) Vgl. Anm. 2 dieses Paragraphen. 11) So auch „Recht" 08 Nr. 3562. 12) Vgl. z. B. „Recht" 03 Nr. 1811. 13) S. Ga. 8 12 d. Abh. Nr. 103—114. 14) Umgekehrt verfährt Ga. 8 12 d. Abh. Nr. 104. 3'