36 Zweiter Teil. Zur Verzugslehre. lich des Reichsgerichts, wann nun ein „fester Termin" vorliegt, läßt sich nicht feststellen. So behauptet das Reichsgericht einmal"): ­ in dem Falle, daß bei einem auf eine Reihe von Jahren abgeschlossenen Sukzessivlieferungsvertrag der Abruf durch ausdrückliche ­ Vertragsbestimmung drei Wochen vor die Lieferung gelegt ist, sei kein bestimmter Kalendertag zu finden; ein anderes Mal"): bei Sukzessivlieferungsgeschäften, wo vertragsgemäß „regelmäßig die Menge innerhalb der Frist zu verteilen"") ist, gerate Käufer schon bezüglich der Raten mit Ablauf jedes Zeitabschnittes ­ in Verzug. Noch schlimmer ist es, wenn keine Frist vereinbart wurde. Bei der Unbestimmtheit der dafür eintretenden Fristen des Handelsbrauchs versteht es sich von selbst, daß hier der säumige Käufer gemahnt oder zum Abruf aufgefordert sein muß, ehe er in Verzug fallen kann"). Diese Fristen sind für alle Handelszweige ­ besonders bemessen, woraus sich denn eine für Unkundige kaum übersehbare Mannigfaltigkeit ergibt. Der Richter muß regelmäßig — er sei denn Handelsrichter — die Handelskammern um ihre Gutachten angehen. Diese nun unterscheiden in erster Linie zwischen Saisonwaren und Nichtsaisonwaren"). Saisonwaren ­ müssen innerhalb der Saison abgerufen werden, jedenfalls^") ­ aber innerhalb von sechs Monaten. So sind z. B. Saisonwaren: ^^1^«:^), Fliegenfänger"), Fruchtsäfte"), 15) Im „Recht" 08 Nr. 3540. 16) ERG. Bd. 69 S. 305; ebenso „Recht" 09 Nr. 217 und 1911 Nr. 2826. 17) Vgl. dazu Ga. 8 12 d. Abh. Nr. 115—146. 18) So „Recht" 03 Nr 1811; auch mutz eb. noch die Lieferfrist abgewartet ­ werden: vgl. Ga. 8 12 d. Abh. Nr. 104. 19) Vgl. Ga. 8 12 d. Abh. Nr. 25—38 mit Nr. 39—87. 20) Vgl. Ga. 8 12 d. Abh. Nr. 25. 21) Vgl. Ga. 8 12 d. Abh. Nr. 33; Zander a. a. O. S. 339 Nr. 24. 22) Vgl. Ga. 8 12 d. Abh. N. 28 und 29. 23) Vgl. Ga. 8 12 d. Abh. Nt. 38: bor Beginn der neuen Ernte abzurufen.