§ 7. Typische Prozcßcinwcndungcn. 39 Aus dieser Rechtsunsicherheit heraus erklärt sich das Bestreben, ­ Geschäftsbedingungen und Handelsbräuche aufzustellen. Es liegt auf der Hand, daß in einer großen Anzahl von Fällen durch derartige Normativbestimmungen Unklarheiten, Prozesse, Kosten und Ärger vermieden werden und manche wertvolle Geschäftsbeziehung ­ erhalten bleibt. In erster Linie will man der Unsicherheit betr. Abrufsfrist und -menge steuern. Einen bemerkenswerten ­ Schritt hat in dieser Richtung die Handelskammer Magdeburg") unternommen: sie hat bei der Abrufsfrist von zwei Monaten eine trennende Grenze gezogen. Sind weniger als zwei Monate Frist vereinbart, so kann der Käufer an jedem beliebigen Tage dieser Frist jede beliebige Menge abrufen. Sind mehr als zwei Monate oder ist gar keine Frist vereinbart, so hat der Käufer in annähernd gleichen Monatsraten abzurufen. Auch muß binnen eines Jahres alles erledigt sein, es sei denn, daß Saisonware verkauft ist. In den beiden letzten Jahren hat sich ein neuer Übelstand herausgebildet: die Handelskammern erteilen Gutachten nur noch an Gerichte, nicht mehr an Private. Jetzt weiß der Verkäufer ­ vollends nicht, wann er feinen säumigen Käufer mahnen kann. Denn eine Mahnung vor der Fälligkeit ist wirkungslos. Gerichtlich feststellen zu lassen, wann der Abruf fällig ist, bleibt ein Mittel, zu dem man im allgemeinen nicht gerne greift. Darum sollte es sich jeder Kaufmann angelegen sein lassen, die Bestimmung der Erfüllungszeit tunlichst genau zu treffen. Dies gilt besonders für Sukzessivlieferungsverträge. § 7. Typische Prozetzeinwendungen. Vor Gericht sehen wir als Kläger regelmäßig nicht den Verkäufer, ­ sondern den Käufer*). Nachdem dieser lange Zeit nichts 49) Vgl. „Handelsbräuche im Großhandel und Schiffahrtsverkehr Magdeburgs", Gutsche-Behrend 1908. 1) Vgl. 8 5 d. Abh.