42 Zweiter Teil. Zur Verzugslehre. Wenn aber ein solcher Fall vorliegt, so darf keine der Parteien ­ glauben, sie könne allein deswegen nicht mehr zur Lieferung ­ bzw. zur Abnahme verurteilt werden. Es ist zu bedenken, daß der Richter nach den Prozeßvorschriften nur berücksichtigt, was in der Verhandlung vorgebracht wird. Deshalb muß Beklagter ­ im Termin ausdrücklich den Einwand erheben, daß er den Vertrag durch Verzicht für aufgelöst ansehe. Falls sein Gegner unterlassen hat, vor Erhebung der Klage von ihm Lieferung ­ bzw. Abnahme zu verlangen, so empfiehlt es sich, auch darauf im Termin hinzuweisen, sonst kommt vielleicht der scheinbar ­ eingeschlafene Vertragsgegner mit dem überraschenden Einwand: ­ Beklagter könne nicht behaupten, daß er — Kläger —-trotz langen Wartens nicht doch noch Lieferung bzw. Abnahme begehre^). -X-Bis hierher ergibt sich also: Der Verkäufer bleibt trotz unterbliebenem ­ Abruf zur Lieferung^), der Käufer zur Abnahme verpflichtet. ­ Dies ist ohne Zweifel aus dem Gutachten der Handelskammern ­ zu entnehmen^). Daß es aber damit einmal ein Ende haben muß, liegt auf der Hand. Hamburgs) sagt, es könne „nicht bis in alle Ewigkeit" dauern, d. h. die Geltendmachung der Ansprüche auf Lieferung oder Abnahme verstoße nach gar zu langer Zeit gegen Treu und Glauben. Darauf beruft Beklagter sich namentlich dann, wenn die Preise sich zu seinen Ungunsten geändert haben, also der Verkäufer, wenn sie gestiegen, der Käufer, wenn sie gefallen sind. Im allgemeinen wird der Richter den so begründeten Einwand gelten lassen können; es kommt darauf an, wie laug die Frist war, wieviel Zeit seit ihrem Ablauf verflossen 7) Vgl. treffend „Recht" 1912 Nr. 1153. 8) So Seuff. Arch. Bd. 63 Nr. 202. 9) Vgl. K 12 d. Abh. Ga. Nr. 147—174: Die ablaufende Abrufsfrlst . hat keine rechtsvernichtende Wirkung. 10) In ROLG. Bd. 16 S. 386; Hans. Ger. Z. Nr. 110 S. 263; vgl. ferner „Recht" 09 Nr. 1931; Seuff. Arch. Bd. 63 S. 361; Warneyer